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EU - Patente

Autor:
 Normen 

IntPatÜbkG

ÜbkPatEU

EPÜ

Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

 Information 

1. Allgemein

Sofern sich der Schutzbereich eines Patents über die Grenzen Deutschlands erstrecken soll, so ist wie folgt zu unterscheiden:

  • In Europa:

    • das Europäische Patent

    • das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (EU-Einheitspatent)

  • Internationaler Schutz:

    Der internationale Schutz eines Patents erfolgt nach dem Patent Cooperation Treaty (Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens) und kann auf die der Vereinbarung angeschlossenen Staaten erstreckt werden.

    Zuständig ist die World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf.

2. Europäisches Patent

2.1 Europäische Patentorganisation

Beim Europäischen Patent handelt es sich um ein von der Europäischen Patentorganisation erteiltes Patent. Die Europäische Patentorganisation ist eine internationale Organisation, deren Aufgabe die Erteilung von Europäischen Patenten ist. Das wichtigste Organ der Europäischen Patentorganisation ist das Europäische Patentamt.

Die Mitgliedsländer der Europäischen Patentorganisation (siehe http://www.epo.org/about-us/epo/member-states_de.html) sind nicht vollständig identisch mit den Mitgliedsländern der Europäischen Union. So ist z.B. die Schweiz, obwohl nicht EU-Mitglied, ein Mitgliedsland, für das ein Europäisches Patent beantragt werden kann.

Rechtsgrundlage ist das Europäische Patentübereinkommen In Deutschland ist das Übereinkommen in dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen umgesetzt.

2.2 Zuständigkeit

Zuständig zur Erteilung des Europäischen Patents ist das Europäische Patentamt in München als Organ der Europäischen Patentorganisation.

Nach der Erteilung des Europäischen Patents erfolgt die Verwaltung der Europäischen Patente durch die nationalen Patentämter der Länder, für die das Europäische Patent erteilt wurde. Zuständig bei Rechtsstreitigkeiten ist das nationale Patentgericht des jeweiligen Landes.

2.3 Verfahren

Die Anmeldung eines Patents muss zunächst in jeder vom Antragsteller gewählten Sprache akzeptiert werden, d.h. auch wenn es sich um keine Amtssprache eines der Vertragsstaaten handelt. Jedoch ist der Antragsteller verpflichtet, innerhalb einer Frist eine Übersetzung einzureichen.

Es darf nur eine Anmeldung mit Angabe der Bestimmungsländer eingereicht werden.

Für Beschwerden gegen Entscheidungen, die die Beschränkung oder den Widerruf eines europäischen Patents betreffen, ist die Technische Beschwerdekammer zuständig.

Beschwerdekammerentscheidungen können in begrenztem Umfang durch die Große Beschwerdekammer überprüft werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines schweren Verfahrensmangels sowie der Verdacht, dass die Entscheidung durch eine Straftat beeinflusst wurde.

2.4 Geltungsbereich

Das Europäische Patentamt erteilt Patente für den Geltungsbereich des bzw. der beantragten Mitgliedsländer der Europäischen Patentorganisation. Der Geltungsbereich kann auch für alle Länder beantragt werden.

3. Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (EU-Einheitspatent)

3.1 Einführung

Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (EU-Einheitspatente) (vormals als EU-Patent bezeichnet) werden seit 2014 vergeben.

Ziel der Einführung des EU-Einheitspatents war die automatische Erstreckung des Patents auf alle teilnehmenden EU-Länder sowie die Senkung der hohen Übersetzungskosten: Die Übersetzung des EU-Einheitspatents erfolgt nur in die drei Amtssprachen Englisch, Französisch und Deutsch.

Da über einen langen Zeitraum eine Einigung aller EU-Mitgliedsländer in den Fragen des EU-Einheitspatents nicht absehbar erschien, haben sich (die damals) 25 EU-Mitgliedsländer im Wege der verstärkten Zusammenarbeit zur Schaffung eines nur zwischen ihnen geltenden EU-Patents geeinigt. Spanien und Italien können jederzeit noch beitreten.

3.2 Rechtsgrundlagen

Es gelten folgende Rechtsgrundlagen:

  • Haupt-Rechtsgrundlage sind die beiden folgenden EU-Verordnungen:

    • (EU) Nr. 1257/2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

    • VO 1260/2012 über die entsprechend anzuwendenden Übersetzungsregelungen

3.3 Weiterbestehende Möglichkeit zur Anmeldungen anderer Patentformen

Das EU-Einheitspatent berührt nicht das Recht der teilnehmenden Mitgliedstaaten, nationale Patente zu erteilen. Patentanmelder haben die Wahl zwischen den folgenden Patenten:

  • ein nationales Patent

  • ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung

  • ein Europäisches Patent mit Wirkung in einem oder mehreren Vertragsstaaten des EPÜ

  • oder ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, das in einem oder mehreren anderen EPÜ-Vertragsstaaten, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten sind, validiert ist

4. Einheitliches Patentgericht

Das Einheitliche Patengericht ist ein internationales Gericht mit der Zuständigkeit für die 25 teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten (alle außer Spanien und Polen) zur Klärung sowohl von Fragen von Einheitspatenten als auch Europäischen Patenten.

Rechtsgrundlage ist das »Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht«, das in Deutschland am 17.02.2023 ratifiziert wurde.

Die Regierungschefs der beteiligten Länder haben sich auf Paris als Sitz des neuen EU-Patentgerichts geeinigt, in London, München, Hamburg, Düsseldorf und Mannheim werden Zweigstellen eingerichtet. Das Berufungsgericht ist in Luxemburg eingerichtet.

 Siehe auch 

Patent

Patentamt

http://www.european-patent-office.org (Internetseiten des Europäischen Patentamtes)

http://www.dpma.de (Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes)

Albrecht/Hoffmann: Die Vergütung des Patentanwalts; 4. Auflage 2020

Fitzner: Der Patentanwalt. Beruf und Beratung im gewerblichen Rechtsschutz; 5. Auflage 2020

Schulte: Patentgesetz mit Europäischem Patentübereinkommen; 11. Auflage 2022

Bendl/Weber: Patentrecherche und Internet; 5. Auflage 2019