EU - Patente
IntPatÜbkG
ÜbkPatEU
EPÜ
Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
1 Allgemein
Sofern sich der Schutzbereich eines Patents über die Grenzen Deutschlands erstrecken soll, so ist wie folgt zu unterscheiden:
In Europa:
das Europäische Patent
das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (EU-Einheitspatent)
Internationaler Schutz:
Der internationale Schutz eines Patents erfolgt nach dem Patent Cooperation Treaty (Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens) und kann auf die der Vereinbarung angeschlossenen Staaten erstreckt werden.
Zuständig ist die World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf.
2 Europäisches Patent
2.1 Europäische Patentorganisation
Beim Europäischen Patent handelt es sich um ein von der Europäischen Patentorganisation erteiltes Patent. Die Europäische Patentorganisation ist eine internationale Organisation, deren Aufgabe die Erteilung von Europäischen Patenten ist. Das wichtigste Organ der Europäischen Patentorganisation ist das Europäische Patentamt.
Die Mitgliedsländer der Europäischen Patentorganisation (siehe http://www.epo.org/about-us/epo/member-states_de.html) sind nicht vollständig identisch mit den Mitgliedsländern der Europäischen Union. So ist z.B. die Schweiz, obwohl nicht EU-Mitglied, ein Mitgliedsland, für das ein Europäisches Patent beantragt werden kann.
Rechtsgrundlage ist das Europäische Patentübereinkommen In Deutschland ist das Übereinkommen in dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen umgesetzt.
2.2 Zuständigkeit
Zuständig zur Erteilung des Europäischen Patents ist das Europäische Patentamt in München als Organ der Europäischen Patentorganisation.
Nach der Erteilung des Europäischen Patents erfolgt die Verwaltung der Europäischen Patente durch die nationalen Patentämter der Länder, für die das Europäische Patent erteilt wurde. Zuständig bei Rechtsstreitigkeiten ist das nationale Patentgericht des jeweiligen Landes.
2.3 Verfahren
Die Anmeldung eines Patents muss zunächst in jeder vom Antragsteller gewählten Sprache akzeptiert werden, d.h. auch wenn es sich um keine Amtssprache eines der Vertragsstaaten handelt. Jedoch ist der Antragsteller verpflichtet, innerhalb einer Frist eine Übersetzung einzureichen.
Es darf nur eine Anmeldung mit Angabe der Bestimmungsländer eingereicht werden.
Für Beschwerden gegen Entscheidungen, die die Beschränkung oder den Widerruf eines europäischen Patents betreffen, ist die Technische Beschwerdekammer zuständig.
Beschwerdekammerentscheidungen können in begrenztem Umfang durch die Große Beschwerdekammer überprüft werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines schweren Verfahrensmangels sowie der Verdacht, dass die Entscheidung durch eine Straftat beeinflusst wurde.
2.4 Geltungsbereich
Das Europäische Patentamt erteilt Patente für den Geltungsbereich des bzw. der beantragten Mitgliedsländer der Europäischen Patentorganisation. Der Geltungsbereich kann auch für alle Länder beantragt werden.
3 Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (EU-Einheitspatent)
3.1 Einführung
Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (EU-Einheitspatente) (vormals als EU-Patent bezeichnet) werden seit 2014 vergeben.
Ziel der Einführung des EU-Einheitspatents war die automatische Erstreckung des Patents auf alle teilnehmenden EU-Länder sowie die Senkung der hohen Übersetzungskosten: Die Übersetzung des EU-Einheitspatents erfolgt nur in die drei Amtssprachen Englisch, Französisch und Deutsch.
Da über einen langen Zeitraum eine Einigung aller EU-Mitgliedsländer in den Fragen des EU-Einheitspatents nicht absehbar erschien, hatten sich die EU-Mitgliedsländer im Wege der verstärkten Zusammenarbeit auf die Schaffung eines nur zwischen ihnen geltenden EU-Patents geeinigt.
3.2 Rechtsgrundlagen
Es gelten folgende Rechtsgrundlagen:
Haupt-Rechtsgrundlage sind die beiden folgenden EU-Verordnungen:
(EU) Nr. 1257/2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes
VO 1260/2012 über die entsprechend anzuwendenden Übersetzungsregelungen
3.3 Weiterbestehende Möglichkeit zur Anmeldung anderer Patentformen
Das EU-Einheitspatent berührt nicht das Recht der teilnehmenden Mitgliedstaaten, nationale Patente zu erteilen. Patentanmelder haben die Wahl zwischen den folgenden Patenten:
ein nationales Patent
ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
ein Europäisches Patent mit Wirkung in einem oder mehreren Vertragsstaaten des EPÜ
oder ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, das in einem oder mehreren anderen EPÜ-Vertragsstaaten, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten sind, validiert ist
4 Einheitliches Patentgericht
Das Einheitliche Patengericht ist ein internationales Gericht mit der Zuständigkeit für die 25 teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten (alle außer Spanien und Polen) zur Klärung sowohl von Fragen von Einheitspatenten als auch Europäischen Patenten. Rechtsgrundlage ist das »Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht«. Dieses wurde am 17.02.2023 in Deutschland ratifiziert, und das Gericht hat zum 01.06.2023 seine Tätigkeit begonnen.
Die Regierungschefs der beteiligten Länder haben sich auf Paris als Sitz des neuen EU-Patentgerichts geeinigt, in London, München, Hamburg, Düsseldorf und Mannheim werden Zweigstellen eingerichtet. Das Berufungsgericht ist in Luxemburg eingerichtet.