Ersatzzustellung
1 Begriffsbestimmung
Die Ersatzzustellung ist die Zustellung an eine andere Person oder an einem anderen Ort als den des Adressaten.
2 Zivilprozess
Im Zivilprozess Sonderform der Amtszustellung.
Eine Ersatzzustellung kann wie folgt erfolgen, wobei das zustellende Organ die Reihenfolge der in §§ 178 - 181 ZPO aufgeführten Maßnahmen einhalten muss:
Ersatzzustellung an eine andere Person:
Zu den Voraussetzungen der Ersatzzustellung (BGH 29.03.2017 - VIII ZR 11/16):
"Nach § 178 Abs. 1 ZPO kann ein Schriftstück, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, zugestellt werden in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner (Nr. 1), in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person (Nr. 2) und in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter (Nr. 3). Gemeinsame Voraussetzung für die Ersatzzustellung ist aber, dass der Zustellungsadressat nicht angetroffen wird (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren [Zustellungsreformgesetz - ZustRG], BT-Drucks. 14/4554, S. 20). Dabei ist das Merkmal des "Nichtantreffens" des Zustellungsadressaten als Voraussetzung etwa für eine Ersatzzustellung in Geschäftsräumen bereits dann erfüllt, wenn der Adressat von einer dort beschäftigten Person als abwesend oder verhindert bezeichnet wird; weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst".
Einwurf in den Briefkasten. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (BVerwG 02.08.2007 - 2 B 20/07).
Verstößt eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gegen zwingende Zustellungsvorschriften, weil der Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt hat, ist das zuzustellende Dokument in dem Zeitpunkt dem Empfänger tatsächlich zugegangen, in dem er das Schriftstück in die Hand bekommt (BFH 06.05.2014 - GrS 2/13).
Niederlegung
auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
oder
bei einer von der Post bestimmten Stelle.
3 Strafprozess
Im Strafprozess richten sich gemäß § 37 StPO die gesetzlichen Vorgaben einer Zustellung im Allgemeinen und einer Ersatzzustellung im Besonderen nach den entsprechenden Vorschriften des Zivilprozesses.
4 Verwaltungsverfahren
Die Ersatzzustellung ist in dem Verwaltungszustellungsgesetz nicht mehr gesondert geregelt. Es wird insofern in § 3 Abs. 2 VwZG auf das oben dargestellte Recht der Ersatzzustellung im Zivilprozess verwiesen.