Rechtswörterbuch

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Erlaubnisirrtum

 Normen 

§ 17 StGB

 Information 

Auch indirekter Verbotsirrtum genannt. Er ist gegeben, wenn der Täter irrig von dem Bestehen eines von der Rechtsordnung nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes ausgeht oder wenn er die rechtlichen Grenzen eines bestehenden Rechtfertigungsgrundes verkennt. Behandelt wird dieser Irrtum nach den in § 17 StGB normierten Regeln des indirekten Verbotsirrtum.

Beispiel:

A hält seine Ehefrau gegen ihren Willen in der Wohnung fest, um zu verhindern, dass diese sich mit ihrem Geliebten trifft. Er glaubt, dass er als Ehegatte hierzu berechtigt ist.

A hat eine vorsätzliche und rechtswidrige Freiheitsberaubung begangen. Da der Irrtum vermeidbar war, handelte er auch nicht ohne Schuld, es besteht lediglich die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB.

 Siehe auch 

Tatbestandsirrtum

Verbotsirrtum