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Erlaubnisfiktion - Ausländerrecht

Normen

§ 81 Abs. 3 AufenthG

Information

Als Erlaubnisfiktion wird die Fiktion der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Ausländers von seiner rechtmäßigen Einreise bis zur Entscheidung über die Vergabe eines Aufenthaltstitels bezeichnet.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auf die §§ 15 - 30 AufenthV. Der mit einem Visum einreisende Ausländer fällt nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift, da er mit einem Aufenthaltstitel einreist.

Der Ausländer erhält eine Bescheinigung über die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts. Bis zur Entscheidung über die Vergabe eines Aufenthaltstitels kann der Ausländer sowohl ein- als auch wieder einreisen.

metis