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Erfolgsdelikt

Normen

Gesetzlich nicht geregelt.

Information

In vielen Fällen setzt die Erfüllung eines Straftatbestandes neben der Vornahme einer bestimmten Handlung den Eintritt eines (Unrechts-)Erfolges voraus.

Beispiel:

Vollendeter Totschlag (§ 212 StGB) setzt neben der Vornahme einer Tötungshandlung den Eintritt des Todes des Opfers voraus.

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