Erfolgsdelikt
Normen
Gesetzlich nicht geregelt.
Information
In vielen Fällen setzt die Erfüllung eines Straftatbestandes neben der Vornahme einer bestimmten Handlung den Eintritt eines (Unrechts-)Erfolges voraus.
Beispiel:
Vollendeter Totschlag (§ 212 StGB) setzt neben der Vornahme einer Tötungshandlung den Eintritt des Todes des Opfers voraus.