Erbenhaftung
1 Allgemein
Mit der Annahme der Erbschaft tritt der Erbe in die Schuldnerstellung des Erblassers ein. Mitglieder einer Erbengemeinschaft haften gemäß § 2058 BGB als Gesamtschuldner.
Grundsätzlich haftet der Erbe auch mit seinem eigenen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten. Aber: Bis zur Teilung des Nachlasses kann gemäß § 2059 BGB jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
Dies gilt gemäß § 1586b BGB auch für die Unterhaltspflichten des Erblassers. Diese sind jedoch gemäß § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB auf einen Betrag begrenzt, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Nach der Entscheidung BGH 18.07.2007 - XII ZR 64/05 sind dabei auch (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsberechtigten gegen die Erben zustünden, wenn die Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre.
2 Möglichkeiten zur Beschränkung der Erbenhaftung
Die weite Erbenhaftung kann jedoch beschränkt werden:
Der Erbe kann durch die Anordnung der Nachlassverwaltung, die Eröffnung des Nachlasskonkurses oder die Eröffnung des Vergleichsverfahrens seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Voraussetzung ist ein Antrag des Erben. Durch das jeweilige Verfahren erfolgt zugunsten des Erben eine Trennung der Vermögensteile, er haftet für Verbindlichkeiten des Erblassers nur noch mit dem Erbe. Er ist aber auch über das Erbe nicht mehr verfügungsberechtigt.
Eine weitere Beschränkungsmöglichkeit ergibt sich aus der Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) des Erben. Voraussetzung ist, dass der Wert des Nachlasses zu gering sein wird, um die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlasskonkurses zu decken.
Eine Haftungsbeschränkung gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern ergeht gemäß § 1974 BGB, wenn die Nachlassgläubiger sich im Aufgebotsverfahren nicht melden oder ihre Forderungen nicht innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit dem Erbfall, geltend machen.
Im Fall der Nachlassverwaltung kommt es für die Beschränkung der Erbenhaftung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 1975 BGB allein darauf an, ob zivilrechtlich eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt. Dass der Nachlass weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt ist, führt nicht zur Ablehnung einer solchen Nachlassverbindlichkeit. Wird eine Steuerschuld der Erben durch die Tätigkeit des Nachlassverwalters verursacht, liegt zivilrechtlich vielmehr eine Nachlassverbindlichkeit in Form der Erbfallschuld vor (BFH 10.11.2015 - VII R 35/13).
Der Erbe kann seine Beschränkungsmöglichkeit wieder verlieren, wenn er seiner Verpflichtung zur Errichtung eines Inventars nicht fristgemäß nachkommt.
3 Mehrere Erben
Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner. Der Gläubiger kann seinen Anspruch bis zur Auseinandersetzung des Erbes wahlweise mit der Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) oder der Gesamthandsklage (§ 2059 BGB) geltend machen. Nach der Auseinandersetzung verbleibt mangels Gesamthand nur noch die Gesamtschuldklage. Ausnahmsweise haftet ein Erbe nach der Teilung nur noch in der Höhe seines Erbteils als Teilschuldner (§ 2060 BGB).