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Entgeltfortzahlung - Überstunden

 Normen 

§ 4 EFZG

 Information 

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei dessen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsentgelt fortzuzahlen (Entgeltfortzahlung), bestimmt sich allein nach der individuellen Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Bei Schwankungen ist von der regelmäßigen Arbeitszeit in der Vergangenheit auszugehen.

Gemäß § 4 Abs. 1a EFZG gehört das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes und ist bei der Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nach einem Urteil des BAG (BAG 26.06.2002 5 AZR 153/01) sowohl für die Grundvergütung für die Überstunden als auch für eventuell gezahlte Überstundenzuschläge.

Beispiel:

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Das feste Monatsentgelt des Arbeitnehmers war auch gleichzeitig die Abgeltung für monatlich regelmäßig 30 zu leistende Überstunden. Tariflich war die Zahlung eines Überstundenzuschlages vorgesehen. Hier gehörten die Überstunden zur individuellen Arbeitszeit, aus dem für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlenden Monatsentgelt waren jedoch die Überstundenzuschläge heraus zurechnen.

Maßgeblich für das Vorliegen von Überstunden i.S.v. § 4 EFZG ist die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmer. Das Gesetz enthält keinen ausreichenden Anhaltspunkt, um an eine tarifliche Arbeitszeit anzuknüpfen. § 4 Abs. 1a EFZG erfasst nach seinem Wortlaut sowie Sinn und Zweck auch wiederholt geleistete Überstunden. Leistet der Arbeitnehmer jedoch ständig eine bestimmte Arbeitszeit, die mit der betriebsüblichen oder tariflichen Arbeitszeit nicht übereinstimmt, kann von Überstunden nicht gesprochen werden. Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände zusätzlich geleistet (BGH 24.03.2004 - 5 AZR 346/03).

Haben die Arbeitsvertragsparteien jedoch innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit auch die Ableistung von Überstunden vereinbart, so gehören diese zur individuellen Arbeitszeit und sind bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts zu berücksichtigen (BAG 28.09.2005 - 5 AZR 52/05).

Hinweis:

Von der Berücksichtigung von Überstunden zu unterscheiden ist die Verlängerung der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung. Siehe insofern den Beitrag "Entgeltfortzahlung".

 Siehe auch 

Arbeitsunfall

Entgeltfortzahlung

Erkrankung eines Kindes eines Arbeitnehmers

BAG 26.06.2002 - 5 AZR 153/01 (Nichteinbeziehung der Überstundenzuschläge)