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Elektromagnetische Strahlungen

 Normen 

26. BImSchV

EMVG

EMfV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV

 Information 

1. Allgemein

Elektromagnetische Strahlungen sind durch elektrischen Strom erzeugte elektromagnetische Felder, die sich im Raum wellenförmig mit Lichtgeschwindigkeit ausbreiten und in denen ein Transport von elektrischer oder magnetischer Energie stattfindet.

Beispiel:

Elektromagnetische Strahlung entsteht z.B. wenn Wechselströme durch Antennen fließen, mithin durch das Abstrahlen von hochfrequenten Rundfunk- oder Fernsehwellen.

Zu beachten:

Im elektromagnetischen Strahlungsspektrum wird zwischen hochfrequenten und niederfrequenten Feldern unterschieden, weil die Wirkung auf den menschlichen Organismus verschieden ist:

Hochfrequente Felder (von 0,1 Megahertz bis 300.000 Megahertz) zeichnen sich durch den thermischen Effekt als messbare biologische Wirkung aus (z.B. Mikrowelle).

Niederfrequente Felder (50 Hertz bei Anlagen der Energieversorgung und elektrischen Haushaltsgeräten, 16 2/3 Hertz bei Bahnstromleitungen) sind nicht thermisch, sondern athermische wirksam. Dieser Effekt zeichnet sich nicht durch Wärmewirkung, sondern durch biologische negative Beeinflussung von Zellen und Zellsystemen aus.

Die mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung durch elektromagnetische Felder ist noch nicht endgültig geklärt. Gesichert scheint lediglich die Erkenntnis, dass Personen, die häufig mit starker elektrischer oder elektromagnetischer Strahlung zu tun haben, einem erhöhten Krebsrisiko unterliegen und meist verschiedene Krankheitsbilder zeigen, angefangen bei leichtem Unwohlsein und Kopfschmerzen bis zu verlangsamtem Reaktionsvermögen. Zwischen der athermischen Wirkung niedriger elektromagnetischer Strahlung im Alltag und dem Auftreten von Kopfschmerzen, Übererregung, Erschöpfungszuständen, Allergien oder Spätwirkungen wie Erbschäden oder Krebs besteht jedoch bislang kein nachweisbarer Zusammenhang. Die Möglichkeit von Spätschäden kann aber angesichts fehlender Kenntnisse über die langzeitigen Auswirkungen nicht prinzipiell ausgeschlossen werden. Die Rechte Dritter sollen durch die Betreiber einer strahlenden Anlage nicht verletzt sein, wenn die Grenzwerte der Internationalen Strahlenschutzassoziation eingehalten werden.

Um trotz der bestehenden wissenschaftlichen Unsicherheiten einen höchstmöglichen Schutz, insbesondere wegen der zunehmenden Zahl der Sende- und Empfangsanlagen der Mobilfunknetze zu gewährleisten, sind für die Einrichtung und den Betrieb von Hoch- oder Niederfrequenzanlagen bestimmten Anforderungen in der 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder - "Elektrosmog-Verordnung") explizit geregelt. Hiermit soll Vorsorge getroffen werden, dass in der Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten, Kinderhorten, Kinderspielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen die Feldstärke- und Flussdichtewerte einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten. Die Grenzwerte stammen jedoch aus dem Jahr 1997 und sind nach der Ansicht von Fachleuten daher dringend überarbeitungsbefürftig, nicht zuletzt durch die Zulassung der 5G-Mobilfunkfrequenzen.

Zu den Anforderungen an Mobilfunkanlagen siehe den Beitrag "Mobilfunk".

2. Elektromagnetische Störungen

Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) regelt das Inverkehrbringen, Weitergeben, Ausstellen, Inbetriebnehmen und Betreiben von Betriebsmitteln, das heißt von Geräten und ortsfesten Anlagen, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann. Es beinhaltet zwei Regelungsschwerpunkte: Zum einen setzt es europäisches Recht in nationales Recht um. Zum anderen definiert es einen Handlungsrahmen für die Bundesnetzagentur zur Ausführung des Gesetzes im Rahmen der Störungsbearbeitung, die allein in nationalstaatlicher Verantwortung erfolgt.

Das EMVG aus dem Jahre 1998 wurde durch das am 22.12.2016 erlassene, gleichnamige Gesetz ersetzt, um den Vorgaben der Richtlinie 2004/108 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit zu entsprechen.

Neben der Einhaltung dieser Schutzanforderungen sind für das Inverkehrbringen "strahlender" Geräte die weiteren Bestimmungen des EMVG zu beachten, wie z.B. das Vorliegen der CE-Kennzeichnung auf dem Gerät bzw. der Verkaufsverpackung oder der Gebrauchanweisung.

Die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - EMFV) regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und geeignete Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten festzulegen.

 Siehe auch 

CE-Kennzeichnung

Mobilfunk

Schucht: Das neue Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG); Zeitschrift zum Innovations- und Technikrecht - InTeR 2017, 135