Rechtswörterbuch

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Eingliederungszuschuss

 Normen 

§§ 88 - 92 SGB III

 Information 

1. Einführung

Mit dem Eingliederungszuschuss sollen die Minderleistungen bestimmter eingestellter Bewerber in der Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen werden. Der Zuschuss wird an den Arbeitgeber gezahlt. Gegenleistung des Arbeitgebers ist es, dem Arbeitnehmer eine über die normale innerbetriebliche Einarbeitung hinausgehende Weiterbildung zukommen zu lassen.

2. Eingliederungszuschuss

Rechtsgrundlagen sind die §§ 88 - 92 SGB III.

Anspruch auf die Förderung besteht bei folgenden Arbeitnehmergruppen:

  • Arbeitnehmer, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist (§ 88 SGB III).

    Der Zuschuss beträgt höchstens 50 % des Arbeitsentgelts für höchstens zwölf Monate.

  • Bei behinderten, schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer ist wie folgt zu unterscheiden(§ 90 SGB III):

    • Allgemein kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen.

    • Für schwerbehinderte Arbeitnehmer, die wegen in ihrer Person liegenden Umstände nur erschwert vermittelbar sind:

      • Allgemein kann der Eingliederungszuschuss für diese Personengruppe bis zu 70 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen.

      • Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet, kann die Förderungshöchstdauer bis zu 96 Monate betragen.

3. Eingliederungsgutschein

Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, können gemäß § 223 SGB III einen Eingliederungsgutschein über die Gewährung eines Eingliederungszuschusses erhalten. Voraussetzung ist, dass der Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als zwölf Monaten hat.

Versicherte haben einen Anspruch auf den Eingliederungsgutschein, wenn sie seit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld seit mindestens zwölf Monaten beschäftigungslos sind.

 Siehe auch 

Ältere Arbeitnehmer

Arbeitslosenförderung

Arbeitsförderung junge Arbeitslose

Arbeitsförderung Langzeitarbeitslose

Gründungszuschuss

BSG 06.04.2006 - B 7a AL 20/05 (Voraussetzungen des Eingliederungszuschusses)

Eicher/Schlegel: SGB III. Kommentar; Loseblatt