Rechtswörterbuch

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Eigentumsvermutung

 Normen 

§ 1006 BGB

§ 1362 BGB

 Information 

Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird nach § 1006 BGB vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. Die Vorschrift verkürzt die Behauptungs- und Beweislast des Besitzers.

Über den Wortlaut von § 1006 Abs. 2 BGB hinaus wird zugunsten des früheren Besitzers auch die Rechtsfortdauer vermutet. Die Vermutung tritt nur dann zurück, wenn sich ein späterer Besitzer auf § 1006 Abs. 1 oder 2 BGB berufen kann (BGH 30.01.2015 - V ZR 63/13).

Bei Eheleuten besteht zudem eine spezielle Eigentumsvermutung: Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird nach § 1362 BGB vermutet, dass die im Besitz einer oder beider Ehegatten befindlichen Sachen dem Schuldner gehören.

 Siehe auch 

Beweishilfen

Zwangsvollstreckung

Laumen: Die sekundäre Behauptungslast im Rahmen der Eigentumsvermutung; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2016, 370

Schreiber: Die Eigentumsvermutung für den Besitzer; Jura 2003, 392