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Ehrenamtliche Richter - Arbeitsgerichtsbarkeit

Normen

§§ 20 - 31 ArbGG

§§ 37 - 39 ArbGG

§§ 43 - 44 ArbGG

JVEG

Information

Im Arbeitsgerichtsprozess sind ehrenamtliche Richter in allen Instanzen an der Entscheidungsfindung beteiligt. Es sind immer zwei ehrenamtliche Richter berufen, wobei jeweils einer aus Kreisen der Arbeitnehmerschaft und einer aus Kreisen der Arbeitgeberschaft kommen muss. Dabei ist es nicht notwendig und kommt auch nur in den seltensten Fällen vor, dass die ehrenamtlichen Richter demselben Arbeitsgebiet wie der zu entscheidende Sachverhalt entstammen.

Ehrenamtliche Richter haben bei einer Beratung oder Abstimmung etc. grundsätzlich dieselben Stimmrechte wie der oder die Berufsrichter. Das Urteil selbst wird jedoch von dem Berufsrichter gefällt. Es ist nicht so, dass z.B. in einem Kündigungsschutzprozess über die Zulässigkeit der Kündigung abgestimmt wird. Jedoch erhöht die Beteiligung von ehrenamtlichen Richtern die Glaubwürdigkeit und Akzeptanz in der Bevölkerung.

Die Berufung der ehrenamtlichen Richter ist in § 20 ArbGG geregelt:

Die Berufung erfolgt durch eine durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle. Diese beruft auf Vorschlag von Verbänden (Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, sonstigen Vereinigungen von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern) alle fünf Jahre eine neue Gruppe von ehrenamtlichen Richtern. Gemäß § 21 ArbGG können Personen berufen werden, die im Gerichtsbezirk arbeiten oder ihren Wohnsitz haben.

Die Berufung erfolgt jeweils für eine Dauer von fünf Jahren. Die Ablehnung der Berufung kann nur aus den in § 24 ArbGG abschließend aufgezählten Gründen erfolgen.

Übernimmt der ehrenamtliche Richter während seiner Amtszeit eine Funktion auf der jeweils anderen Seite (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer), so entfallen die Voraussetzungen seiner Berufung (BAG 21.09.1999 - 1 AS 6/99)).

Ehrenamtliche Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

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