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Drohnen

 Normen 

§§ 21a - 21f LuftVO

§ 19 Abs. 3 LuftVZO

 Information 

§ 1 Absatz 2 LuftVG kennt unterschiedliche Arten von unbemannten Luftfahrzeugen: Neben Ballonen (Nummer 6) wird dort insbesondere unterschieden zwischen Flugmodellen (Nummer 9) und unbemannten Luftfahrtsystemen (Satz 3). Die Abgrenzung zwischen Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen richtet sich im Wesentlichen nach dem Zweck ihrer Nutzung:

Erfolgt der Einsatz zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung, so handelt es sich um ein Flugmodell.

Wird hingegen ein anderer Zweck verfolgt, handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem nach Satz 3.

In der Praxis bestehen Rechtsunsicherheiten insbesondere mit Blick auf die Klassifizierung von unbemannten Fluggeräten, die zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Diese und die unbemannten Luftfahrtsysteme werden umgangssprachlich häufig als "Drohnen" bezeichnet. Die sogenannten "Multikopter" eignen sich besonders für die Zwecke der Freizeitgestaltung, da diese Systeme günstig und ohne Auflagen erworben und ohne besondere Vorkenntnisse binnen sehr kurzer Zeit in Betrieb genommen werden können.

Mit dem am 01.10.2017 in Kraft getretenen § 19 Abs. 3 LuftVZO wird eine Kennzeichnungspflicht für unbemannte Luftfahrtsysteme eingeführt. Dies ist notwendig, um den Halter und damit auch den Betreiber des unbemannten Luftfahrtsystems ermitteln zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels feuerfester Plakette mit eingraviertem Namen und Adresse.

Rechtsgrundlagen des Betriebs von Drohnen sind seit dem 07.04.2017 die §§ 21a - 21f LuftVO:

In § 21a LuftVO wird der erlaubnisbedürftige Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen geregelt. Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 LuftVG ist dann von einem unbemannten Luftfahrtsystem auszugehen, wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung durchgeführt wird. In allen anderen Fällen handelt es sich um ein Flugmodell.

In Absatz 2 werden Behörden von der Erlaubnispflicht für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ausdrücklich ausgenommen, sofern der Einsatz zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet.

Gleiches gilt für Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen und Katastrophen. Dabei stehen auch solche Einsätze von unbemannten Luftfahrtsystemen in "Zusammenhang" mit den genannten Szenarien, die präventiv dazu dienen können, den Unglücksfall oder die Katastrophe zu vermeiden bzw. bei deren tatsächlichen Eintritt schneller und effektiver handeln zu können. Hierzu zählen etwa Einsätze zur Lage-Erkundung bei Großveranstaltungen. Zu den Organisationen mit Sicherheitsaufgaben gehören insbesondere Feuerwehren sowie Organisationen des Rettungsdienstes und des Zivil- und Katastrophenschutzes (Bevölkerungsschutz). Das Technische Hilfswerk ist als Behörde bereits von Nummer 1 erfasst.

Absatz 4 führt eine wesentliche Neuerung ein: Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm benötigen stets eine Bescheinigung über ausreichende Kenntnisse in der Anwendung und Navigation, über die einschlägigen luftrechtlichen Bestimmungen und über die örtliche Luftraumordnung. Der Nachweis der Qualifikation im Umgang mit dem konkreten unbemannten Fluggerät, für dessen Aufstieg die Erlaubnis beantragt wird, kann Gegenstand der einzelfallbezogenen Entscheidung der zuständigen Behörde sein.

Der Kenntnisnachweis kann gemäß Satz 2 auf unterschiedliche Weise erlangt werden:

  • Zum Einen kann nach Ablegen einer theoretischen Prüfung bei einer nach § 21d LuftVO anerkannten Stelle eine Bescheinigung dieser Stelle vorgelegt werden. Näheres zum Verfahren regelt § 21d LuftVO.

  • Steuerer von Flugmodellen können alternativ eine Bescheinigung eines beauftragten Luftsportverbandes oder eines von ihm beauftragten Vereins erlangen, § 21e LuftVO. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Steuerer in die Anforderungen an einen sicheren Betrieb, in die Navigation sowie die einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und die örtliche Luftraumordnung eingewiesen worden ist.

  • Da die für die Erteilung der Bescheinigung verlangten theoretischen Kenntnisse auch Gegenstand der Ausbildung zum Erwerb einer Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen sind, kann der Nachweis über diese Kenntnisse auch durch die Vorlage einer solchen Erlaubnis im Sinne von § 1 Nrn. 1, 4 und 6 LuftPersV erfolgen. Es erscheint unverhältnismäßig, in diesen Fällen einen weiteren Nachweis zu verlangen, da der Inhaber der Erlaubnis in jedem Fall über ausreichende theoretische Kenntnisse verfügt und damit hinreichend sensibilisiert ist.

§ 21b Abs. 1 LuftVO enthält Betriebsverbote, die für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle gleichermaßen gelten, während Absatz 2 nur unbemannte Luftfahrtsysteme erfasst. Absatz 3 enthält Ausnahmemöglichkeiten.

 Siehe auch 

Gefährdungshaftung

Bischof: Drohnen im rechtlichen Praxistest; Datenschutz und Datensicherheit - DuD 2017, 142

Großmann: Rechtliche und versicherungsrechtliche Probleme beim Einsatz von Drohnen; Transportrecht - TranspR 2017, 98

Uschkereit/Zdanowiecki: Rechtsrahmen für den Betrieb ziviler Drohnen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 444