Drittwiderklage
Die Drittwiderklage ist eine Sonderform der Widerklage: Als Drittwiderklage wird die Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten bezeichnet.
Dritter im Sinne einer parteierweiternden Widerklage ist jede Person, die weder Kläger noch Beklagter des anhängigen Verfahrens ist, auch wenn sie als Streithelfer am Prozess beteiligt ist (BGH 07.11.2013 - VII ZR 105/13).
Zu unterscheiden ist zwischen einer Drittwiderklage, die sich gleichzeitig auch gegen eine Partei des Hauptprozesses wendet und einer isolierten Drittwiderklage:
Die Widerklage gleichzeitig gegen einen Prozessbeteiligten und einen Dritten ist zulässig.
Zur Zulässigkeit einer Drittwiderklage, die sich nur gegen einen bislang nicht am Prozess beteiligten Dritten wendet, hat der BGH folgende Grundsätze erlassen (BGH 05.04.2001 - VII ZR 135/00):
Nach der Rechtsprechung ist eine isolierte Drittwiderklage grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen bislang nicht am Prozess beteiligten Dritten richtet. Aber es bestehen zwei Ausnahmen. Danach ist die isolierte Drittwiderklage zulässig, wenn
es sich bei dem Dritten um einen Gesellschafter einer klagenden Gesellschaft handelt, das auf die Drittwiderklage ergehende Urteil verbindlich ist und somit einer Zahlungsklage vorgreift oder
wenn sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet ist und die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind. Die isoliert gegen den am Prozess bislang nicht beteiligten Zedenten erhobene Drittwiderklage ist nach dieser Maßgabe auch dann zulässig, wenn sich deren Gegenstand mit dem einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt oder wenn die abgetretene Klageforderung und die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung auf einem einheitlichen Schadensereignis beruhen. Eine isolierte Drittwiderklage ist auch dann zulässig, wenn mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass dem Zedenten keine Ansprüche zustehen.
Auch die Drittwiderklage ist nur u.a. zulässig, wenn der Drittwiderbeklagte in die Widerklage einwilligt oder das Gericht die Drittwiderklage für sachdienlich hält. Daneben müssen die weiteren Prozessvoraussetzungen einer Widerklage gegeben sein.