Dritter Weg
Art. 7 Grundordnung der katholischen Kirche
1 Begriffsbestimmung
Die Kirchen sind gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV berechtigt, ihre eigenen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln (Selbstbestimmungsrecht der Kirchen).
Als Dritter Weg wird das Verfahren der Kirchen zur Schaffung eines eigenen Arbeitsrechtssystems einschließlich der Mitarbeitervertretungen bezeichnet:
Das Arbeitsrechtssystem der Kirchen sowie ihrer Hilfsorganisationen (Caritas etc.), d.h. die kirchlichen Kollektivvereinbarungen wie z.B. die KAVO, wird durch mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern paritätisch besetzte Kommissionen geschaffen:
In der katholischen Kirche bestehen in den Bistümern "Kommissionen zur Ordnung des Diozösanen Arbeitsvertragsrechts" bzw. eine zentrale Kommission (Bistums-KODA, Regional-KODA, Zentral-KODA). Für den Caritas-Bereich besteht die "Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes".
In der evangelischen Kirche bestehen arbeitsrechtliche Kommissionen bei der EKD, den Landeskirchen sowie der Diakonie.
2 Arbeitskampf
Nach dem Kirchenrecht sowohl der katholischen als auch der evangelischen Kirche sind Arbeitskämpfe untersagt.
Das BAG hat mit dem Urteil BAG 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 dieses strikte Verbot für unzulässig erklärt. Siehe zu den Einzelheiten den Beitrag "Kirchenarbeitsrecht".
Die katholische Kirche hat mit der Änderung ihrer Grundordnung im April 2015 durch die Erfüllung der von den Richtern aufgestellten Vorgaben die Voraussetzungen für ein auch zukünftig geltendes Verbot von Arbeitskämpfen geschaffen:
Gewerkschaften sind in Zukunft am Zustandekommen kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen organisatorisch zu beteiligen (Art. 6 Abs. 3 GrO). Näheres zu Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommissionen des Dritten Weges ist in der Rahmen-KODA-Ordnung festgelegt, die bereits am 24. November 2014 von der Vollversammlung des VDD beschlossen wurde.
In Art. 6 Abs. 2 GO ist nunmehr auch das Zutrittsrecht von Gewerkschaftsbeauftragte zu kirchlichen Einrichtungen geregelt. Die Koalitionen sind berechtigt, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen innerhalb der kirchlichen Einrichtung für den Beitritt zu diesen Koalitionen zu werben, über deren Aufgabe zu informieren sowie Koalitionsmitglieder zu betreuen.
3 Betriebsverfassungsgesetz
Das Betriebsverfassungsgesetz ist gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen nicht anwendbar.
Anstelle dessen gelten die Verordnungen zur Regelung der Mitarbeitervertretungen.