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Digitaler Nachlass

Normen

§§ 1922 BGB

Information

Der BGH hat mit der Entscheidung BGH 12.07.2018 - III ZR 183/17 die lange ungeklärte Frage beantwortet, wer postmortal Zugang zum Benutzerkonto eines sogenannten sozialen Netzwerks hat:

"Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen."

metis