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Dienstvertrag - Schadensersatzpflicht

 Normen 

§ 628 Abs. 2 BGB

 Information 

1. Dienstvertrag allgemein

Wird die außerordentliche Kündigung eines Dienstvertrags durch vertragswidriges Verhalten eines Vertragspartners veranlasst, so hat dieser gemäß § 628 Abs. 2 BGB dem anderen den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Die Schadensersatzpflicht kann jede Vertragspartei betreffen.

Das vertragswidrige Verhalten muss nicht die Stufe eines wichtigen Grundes bei einer außerordentlichen Kündigung haben. Bei der Berechnung des Schadens ist darauf abzustellen, wie der Berechtigte bei einer Vertragsfortführung gestanden hätte. Der Schaden ist jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt zu ersetzen, zu dem der Kündigende hätte ordentlich kündigen können.

2. Im Arbeitsrecht

Der Anspruch umfasst auf Arbeitgeberseite z.B. die Kosten für eine Ersatzkraft, auf Arbeitnehmerseite z.B. die entgangene Vergütung nebst Sonderleistungen.

Zum Anspruch eines Arbeitnehmers bestehen folgende Grundsätze (BAG 21.05.2008 - 8 AZR 623/07):

Ein Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers gegen einen Arbeitgeber kann bestehen, wenn eine fristgerecht ausgesprochene berechtigte außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlasst war. Der Ersatz des sog. Auflösungsschadens umfasst grundsätzlich die Pflicht, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie er bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses stehen würde. Daraus folgt, dass dem Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der entgangene Verdienst im Wege des Schadensersatzes vom Arbeitgeber zu ersetzen ist.

Zu diesem, auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist beschränkten Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfalles kann ein Anspruch auf eine den Verlust des Bestandsschutzes des Arbeitsverhältnisses ausgleichende angemessene Entschädigung entsprechend §§ 9, 10, 13 KSchG hinzutreten.

3. Abberufung eines Geschäftsführers / Beschränkung seines Aufgabenbereichs

Die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers stellt unabhängig von dem Inhalt des Anstellungsvertrages kein vertragswidriges Verhalten dar. Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Geschäftsführerbestellung gewährleistet der Gesellschaft im Bereich der Geschäftsführung eine weitgehende Organisationsfreiheit. Kündigt der Geschäftsführer seinen Anstellungsvertrag dagegen fristlos, verliert er den vertraglichen Vergütungsanspruch. Es kommt dann nur ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB in Betracht. Da die Gesellschaft jedoch mit der Abberufung von einem ihr gesetzlich eingeräumten Recht Gebrauch macht, das den Weiterbeschäftigungsanspruch des Geschäftsführers entfallen lässt, kann ihr Verhalten nicht als vertragswidrig angesehen werden (BGH 06.03.2012 - II ZR 76/11).

Ein Schadensersatzanspruch scheidet nach dem obigen Urteil jedenfalls dann aus, wenn der Aufgabenbereich eines GmbH-Geschäftsführers ohne Verletzung seines Anstellungsvertrages eingeschränkt wird und er daraufhin die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages erklärt.

4. Rechtsanwaltsvergütung

Siehe den Beitrag "Rechtsanwaltsvergütung".

 Siehe auch 

Behandlungsvertrag

Dienstvertrag