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Deutsche Nationalbibliothek

 Normen 

DNBG

 Information 

Die Deutsche Bibliothek ist im Juni 2006 mit dem Gesetz Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) in die Deutsche Nationalbibliothek umbenannt worden (http://www.ddb.de). Ziel der Namensänderung sollte die Klarstellung der Funktion der Bibliothek als Nationalbibliothek sein. Daneben kam es durch das Gesetz zu einer Erweiterung des Aufgabenbereichs sowie zu organisatorischen, personellen und haushaltsrechtlichen Neuregelungen.

Bei der Deutschen Nationalbibliothek handelt es sich wie zuvor um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die aus folgenden Bereichen bzw. Standorten besteht:

  • Deutsche Bibliothek in Frankfurt/Main

  • Deutsche Bücherei in Leipzig

  • Deutsches Musikarchiv in Berlin

Sitz der Deutschen Nationalbibliothek ist Frankfurt am Main.

Aufgaben der Deutschen Nationalbibliothek sind gemäß § 2 DNBG:

  1. 1.
    • Sammlung,

    • Inventarisierung,

    • Erschließung,

    • bibliografische Verzeichnung,

    • dauernde Sicherung

      und

    • Nutzbarmachung für die Allgemeinheit

      • aller seit 1913 in Deutschland veröffentlichten Medienwerke

      • aller seit 1913 im Ausland veröffentlichten deutschsprachigen Medienwerke, Übersetzungen von deutschsprachigen Medienwerken in eine andere Sprache und von fremdsprachigen Medienwerken über Deutschland.

  2. 2.

    Leistung zentraler bibliothekarischer und nationalbibliografischer Dienste

  3. 3.

    Betreibung des Deutschen Exilarchivs, der Anne-Frank-Shoah-Bibliothek sowie des Deutschen Buch- und Schriftmuseums

  4. 4.

    Zusammenarbeit mit den Facheinrichtungen Deutschlands und des Auslands

Anders als zuvor nach § 3 des Gesetzes über die Deutsche Bibliothek bezieht sich der Aufgabenbereich nicht nur auf Druckwerke, sondern auf Medienwerke. Medienwerke sind in § 3 DNBG definiert. Neu ist dabei, dass neben Druckwerken erstmals auch Internetveröffentlichung (unkörperliche Medienwerke) als Medienwerke erfasst werden und in den Aufgabenbereich der Deutschen Nationalbibliothek fallen. Die Archivierungspflicht erstreckt sich dabei nicht auf Internetseiten mit einem reinen Warenangebot, der Öffentlichkeitsarbeit, reine Software, Tools etc. Derzeit noch nicht geklärt ist das zur Anwendung kommende Verfahren sowie der Sammlungsumfang.

Die in § 5 DNBG aufgeführten Organe der Deutschen Nationalbibliothek (Verwaltungsrat, Generaldirektor, Beiräte) sind grundsätzlich nicht verändert worden. Geändert hat sich jedoch die Zusammensetzung des Verwaltungsrats, dem jetzt auch zwei Mitglieder des Bundestages angehören.

 Siehe auch 

Pflichtexemplar

Urheberrecht

http://www.ddb.de (Internetauftritt der Deutschen Nationalbibliothek)

Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien: Bekanntmachung der Satzung der Deutschen Nationalbibliothek; Bundesanzeiger 2006, Heft 242; S. 7382