Rechtswörterbuch

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Delkrederehaftung

 Normen 

§ 86b HGB

§ 394 HGB

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Die Delkrederehaftung ist eine besondere Schuldsicherungsform im Handelsrecht.

2. Inhalt der Haftung

Wird eine Delkrederehaftung übernommen, haften der Handelsvertreter und der Kommissionär gegenüber dem Unternehmer / Kommittenten für die Verbindlichkeiten ihrer Kunden, d.h. für den Forderungsausfall.

Die Verpflichtung kann für ein bestimmtes Geschäft oder für alle Geschäfte eines bestimmten Dritten übernommen werden.

3. Formerfordernisse

Das Delkredere des Handelsvertreters erfordert Schriftform.

Das Delkredere des Kommissionärs ist auch mündlich wirksam. Neben der vertraglichen Übernahme der Haftung kann sich die Delkrederehaftung gemäß § 394 HGB auch aus einem entsprechenden Handelsbrauch ergeben.

4. Delkredereprovision

Im Gegenzug für die Übernahme der Haftung für den Forderungsausfall haben der Handelsvertreter und der Kommissionär einen Anspruch auf die Zahlung einer Delkredereprovision.

Die Höhe bemisst sich - sofern nicht gesondert vereinbart - wie folgt:

Die Provision wird mit Abschluss des Geschäfts fällig.

5. Ausnahmen der Delkrederehaftung für Handelsvertreter

5.1 Ausländische Unternehmer oder Kunden

Die Vorschriften zur Delkrederehaftung sind gemäß § 86b Abs. 3 S. 1 HGB nicht anwendbar auf ausländische Unternehmer, die ihre Niederlassung bzw. ihren Wohnsitz im Ausland haben.

5.2 Unbeschränkte Vollmacht

Daneben gilt die Delkrederehaftung gemäß § 86b Abs. 3 S. 2 HGB nicht für Geschäfte, zu deren Abschluss und Ausführung der Handelsvertreter unbeschränkt bevollmächtigt ist.

 Siehe auch 

Factoring

Handelsgeschäft

Schuldsicherungsarten aus Vertrag

Ensthaler: Gemeinschaftskommentar zum Handelsgesetzbuch mit UN-Kaufrecht; 8. Auflage 2013

Haag/Löffler: Handelsgesetzbuch - HGB Kommentar; 2. Auflage 2013

Kapp/Schumacher: Die Delkredere-Haftung des Handelsvertreters im Kartellrecht; Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - EuZW 2008, 167

Masing: Die Delkrederehaftung nach § 86b Abs. 3 HGB; Betriebs-Berater - BB 1995, 2589