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Bundesmittel- und Unterbehörde

Normen

Art. 87, 87b GG

Information

Verwaltungsunterbau der Obersten Bundesbehörden.

Mittlere Bundesbehörden unterstehen direkt der jeweiligen obersten Bundesbehörde. Untere Bundesbehörden unterstehen der mittleren Bundesbehörde.

Die örtliche Zuständigkeit mittlerer und unterer Bundesbehörden ist regional beschränkt.

Der dreistufige Verwaltungsaufbau ist nur in den in Art. 87, 87b GG genannten Sachgebieten zulässig. Diese sind u. a.:

  • Die Bundeswehrverwaltung.

  • Die Bundesbahnverwaltung.

  • Der Auswärtige Dienst.

  • Die Finanzverwaltung.

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