Rechtswörterbuch

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Bundeskanzler

 Normen 

Art. 62 ff GG

§§ 4 ff GO BT

GO Breg

 Information 

Nach Art. 63 Abs. 1 GG wird der Bundeskanzler vom Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten gewählt.

Zu seiner Wahl bedarf es nach Art. 63 Abs. 2 GG der absoluten Mehrheit. Wird der Präsidentenvorschlag nicht gewählt, eröffnet Art. 63 Abs. 3 GG dem Bundestag die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen mit absoluter Mehrheit einen anderen Kandidaten zu wählen. Auf der dritten Stufe genügt nach Art. 63 Abs. 4 GG die relative Mehrheit, gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik. Darunter fallen alle grundlegenden politischen Entscheidungen der Innen- und Außenpolitik.

Richtlinienkompetenz:

Die Machtverhältnisse innerhalb der Bundesregierung werden durch Art. 65 GG vorgegeben:

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.

 Siehe auch 

Bundespräsident