Bundesgesetze - Ausführung
Eine der Arten der Verwaltungskompetenz.
Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung begründet nicht auch automatisch die Zuständigkeit zur Ausführung bzw. Verwaltung der Gesetze.
Grundsätzlich obliegt die Ausführung der Gesetze den Ländern. Der Bund ist nur zuständig, wenn ihm die Kompetenz ausdrücklich durch Gesetz zugewiesen ist.
Bundesgesetze können wie folgt ausgeführt werden:
Durch die Länder als eigene Angelegenheit (Art. 83, 84 GG). Es handelt sich um eine Landesverwaltung. Siehe dazu Landeseigener Vollzug von Bundesgesetzen.
Durch die Länder im Auftrags des Bundes (Art. 85 GG). Auch hier handelt es sich um eine Landesverwaltung. Siehe dazu Bundesauftragsverwaltung.
Durch die Bundeseigene Verwaltung (Art. 86 GG).