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Bundesgesetze - Ausführung

 Normen 

Art. 84 ff GG

 Information 

Eine der Arten der Verwaltungskompetenz.

Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung begründet nicht auch automatisch die Zuständigkeit zur Ausführung bzw. Verwaltung der Gesetze.

Grundsätzlich obliegt die Ausführung der Gesetze den Ländern. Der Bund ist nur zuständig, wenn ihm die Kompetenz ausdrücklich durch Gesetz zugewiesen ist.

Bundesgesetze können wie folgt ausgeführt werden:

 Siehe auch 

Bundesauftragsverwaltung

Bundesgesetzgebung

Landeseigener Vollzug von Bundesgesetzen

Verwaltungskompetenzen