Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Buchführung - Straftatbestände

 Normen 

§ 265b StGB

§ 283 ff. StGB

§ 274 StGB

 Information 

Insbesondere die folgenden Straftatbestände des StGB können im Zusammenhang mit einer nicht ordnungsmäßigen Buchführung verwirklicht werden:

  • Kreditbetrug (§ 265b StGB )
    Wer im Zusammenhang mit einem Kreditantrag unrichtige oder unvollständige entscheidungserhebliche Unterlagen vorlegt oder zwischenzeitliche Verschlechterungen seiner in den Unterlagen dargestellten Verhältnisse bei der Vorlage von Unterlagen nicht mitteilt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe belegt.

  • Konkursstraftaten (§ 283 ff. StGB )
    Wer Handelsbücher nicht ordnungsgemäß führt, verändert, nicht ordnungsgemäß aufbewahrt oder sie nicht in der vorgeschriebenen Zeit aufstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe belegt. Im Zusammenhang mit Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe.

  • Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB )
    Wer Buchführungsunterlagen (Aufzeichnungen, Abrechnungen, Belege, Bücher) vernichtet, beschädigt oder den Finanzbehörden zur Prüfung für steuerliche Zwecke bewusst vorenthält, erfüllt den Tatbestand der Urkundenunterdrückung, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird.

Hinweis:

Eine strafrechtliche Ahndung nicht ordnungsmäßiger Buchführung kommt darüber hinaus nach handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften in Betracht (siehe Ausführungen in den Stichworten: Buchführung - Handelsrecht und Buchführung - Steuerrecht

 Siehe auch 

Bilanz

Buchführung

Buchführung - Handelsrecht

Buchführung - sonstige Aufzeichnungspflichten

Buchführung - Steuerrecht

Buchführung - Straftatbestände