Rechtswörterbuch

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Buchführung - Handelsrecht

 Normen 

§§ 238 - 339 HGB

 Information 

1. Allgemeines

Die handelsrechtlichen Buchführungspflichten dienen u.a. dem Schutz der Gläubiger, der Gesellschafter und der Volkswirtschaft vor den Folgen einer unsoliden Geschäftsführung.

Nach §§ 238 - 263 HGB ist jeder Kaufmann zur Buchführung verpflichtet. Außerdem muss er zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Abschluss jedes Geschäftsjahres ein Inventar (§ 240 HGB) und eine Bilanz aufstellen (§ 242 Abs. 1 HGB).

2. Grundlegende Buchführungsvorschriften

Die grundlegenden handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB):

Neben den Vorschriften im HGB finden sich spezielle Vorschriften zur Buchführung im Aktiengesetz, im GmbH-Gesetz, im Genossenschaftsgesetz sowie im Publizitätsgesetz.

3. Erklärung zur Unternehmensführung - Frauenanteile

§ 289f Abs. 2 HGB verpflichtet börsennotierte AG, deren Aufsichtsräte und Vorstände Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in den Führungsebenen festzulegen, und diese Festlegungen in die Erklärung zur Unternehmensführung aufzunehmen und darüber zu berichten, ob die Zielgrößen erreicht wurden beziehungsweise auf welchen Gründen die Nichterreichung beruht.

§ 289f Abs. 4 HGB erweitert den Adressatenkreis der Norm auf alle weiteren Unternehmen, deren Organe nach gesetzlichen Vorgaben verpflichtet sind, Zielgrößen und Fristen für die Erhöhung des Frauenanteils festzulegen. Für diese gelten aber nur die neu eingeführten Berichtspflichten des § 289f Abs. 4 HGB.

4. Ahndung nicht ordnungsmäßiger Buchführung nach den handelsrechtlichen Vorschriften

Die handelsrechtlichen Vorschriften über Strafen, Geldbußen und Zwangsgelder finden sich zunächst in den Vorschriften der § 331 ff. HGB:

  • Straftatbestand "Unrichtige Darstellung" (§ 331 HGB)

    Soweit Mitglieder von vertretungsberechtigten Organen oder des Aufsichtsrates die Verhältnisse des Unternehmens in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss oder im Lagebericht unrichtig oder verschleiert wiedergeben oder in Aufklärungen oder Nachweisen gegenüber dem Abschlussprüfer unrichtige oder verschleierte Angaben machen, können sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe belegt werden.

  • Straftatbestand "Verletzung der Berichtspflicht" (§ 332 HGB )

    Soweit Abschlussprüfer oder deren Gehilfen unrichtige Angaben über das Ergebnis der Prüfung machen, erhebliche Umstände im Prüfungsbericht verschweigen oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilen, droht ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

  • Straftatbestand "Verletzung der Geheimhaltungspflicht" (§ 333 HGB )

    Offenbart oder verwertet ein Abschlussprüfer oder dessen Gehilfe unbefugt Unternehmensgeheimnisse, die ihm bei der Prüfung bekannt geworden sind, droht ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

  • Ordnungswidrigkeit "Zuwiderhandlung" (§ 334 Abs. 1 HGB)

    Soweit Mitglieder von vertretungsberechtigten Organen oder des Aufsichtsrates bei der Feststellung oder Aufstellung von in der Vorschrift aufgeführten Berichten. so z.B. Jahresabschlusses, des Lageberichtes oder bei der Offenlegung gegen Form- oder Inhaltsvorschriften verstoßen, droht ihnen eine Geldbuße.

  • Ordnungswidrigkeit "Unerlaubter Bestätigungsvermerk" (§ 334 Abs. 2 HGB )

    Erfolgt ein unerlaubter Bestätigungsvermerk durch Personen oder Gesellschaften, die nicht Abschlussprüfer sein dürfen, droht ihnen eine Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro.

  • Zwangsgeldfestsetzung (§ 335 HGB)

    Soweit Mitglieder von vertretungsberechtigten Organen oder des Aufsichtsrates der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichtes, der Pflicht zur Erteilung eines unverzüglichen Prüfungsauftrages, den Pflichten gegenüber dem Abschlussprüfer oder der Offenlegungspflicht nicht nachkommen, kann das Registergericht ein Zwangsgeld bis zu 5.000,00 Euro festsetzen. Der Höchstbetrag des Ordnungsgeldes erhöht sich jedoch auf 250.000,00 EUR, wenn die Kapitalgesellschaften kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB ist. Dieser Höchstbetrag ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 begannen. Eine Zwangsgeldfestsetzung durch das Registergericht erfolgt jedoch nur dann, wenn ein Gesellschafter, ein Gläubiger oder der (Gesamt-)Betriebsrat einen entsprechenden Antrag stellt.

    Der im November 2015 eingefügte Absatz 1a erweitert den Ordnungsgeldrahmen für die Sanktionierung der versäumten Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen kapitalmarktorientierter Kapitalgesellschaften. Es gilt nun der höhere Wert aus 10 Millionen Euro, 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes und dem zweifachen Wert des wirtschaftlichen Vorteils, der aus der versäumten Offenlegung gezogen wird. Richtet sich das Ordnungsgeldverfahren gegen eine natürliche Person, gilt als Obergrenze des Ordnungsgelds der höhere Wert aus 2 Millionen Euro und dem zweifachen Wert des wirtschaftlichen Vorteils, der aus der versäumten Offenlegung gezogen wird. Hinsichtlich der Definition des bei juristischen Personen zu berücksichtigenden Gesamtumsatzes in dem neuen Absatz 1b wird auf die Begründung zu § 39 Absatz 5 WpHG verwiesen

    In einem Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB endet der Rechtsmittelzug bei dem Landgericht. Dies gilt auch für eine in einem solchen Verfahren getroffene Entscheidung des Landgerichts über ein Wiedereinsetzungsgesuch (BGH 11.12.2014 - IX ZB 42/14).

Die genannten Vorschriften beziehen sich grundsätzlich nur auf Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB, jedoch unterliegen auch Einzelkaufleute und andere Personenhandelsgesellschaften gleich strengen Vorschriften, soweit sie zur Rechnungslegung nach dem Publizitätsgesetz verpflichtet sind.

Neben den allgemeinen Vorschriften des HGB sind in verschiedenen Spezialgesetzen rechtsformspezifische Vorschriften enthalten, so in den § 399 ff. AktG, § 79 ff. GmbHG und § 147 ff. GenG. Dort sind weiter gehende Strafandrohungen enthalten, z.B. bei falschen Angaben im Zusammenhang mit der Gründung oder bei der Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft oder bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht.

 Siehe auch 

Bilanz

Buchführung

Buchführung - sonstige Aufzeichnungspflichten

Buchführung - Steuerrecht

Buchführung - Straftatbestände

Jahresabschluss

Goldshteyn\Thelen: Ordnungsmäßigkeit einer Buchführung und Haftungsrisiken bei Verstößen gegen die GoBD; Der Betrieb - DB 2015, 1126

Hannig: Antrag auf Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland gem. § 146 Abs. 2a AO. Praktische Hinweise zu Aufbau und Formulierung eines Bewilligungsantrags nach § 146 Abs. 2a AO; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2013, 4072

Köhler: Eine aussagefähige Kosten- und Leistungsrechnung als Grundlage für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung; Die steuerliche Betriebsprüfung - StBp. 2013, 51 und 79