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Brückenteilzeit

 Normen 

§ 9a TzBfG

BR-Drs. 281/18

 Information 

1. Allgemein

Arbeitnehmer haben bei dem Vorliegen der in § 9a TzBfG i.V.m. § 8 TzBfG genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit. Umgangssprachlich wird diese Form der Teilzeitarbeit als "Brückenteilzeit" bezeichnet.

Der Anspruch kann erst geltend gemacht werden, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.

2. Zeitraum der Arbeitszeitverringerung

Der begehrte Zeitraum muss gemäß § 9a Abs. 1 S. 2 TzBfG mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen.

Durch Tarifvertrag kann nach Absatz 6 ein abweichender Rahmen für den begehrten Zeitraum der Arbeitszeitverringerung vereinbart werden. Dies ist auch zuungusten des Arbeitnehmers möglich.

Unabhängig davon bleibt es den Arbeitsvertragsparteien unbenommen, einvernehmlich einen anderen Zeitraum zu vereinbaren.

3. Voraussetzungen des Anspruchs

  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel insgesamt mehr als 45 Arbeitnehmer.

  • Der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen:

    • Die Regelung verweist auf die entsprechende Vorschrift in § 8 Abs. 4 TzBfG.

    • Danach liegt ein betrieblicher Grund insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

    • Die Ablehnungsgründe können auch durch Tarifvertrag festgelegt werden.

    • Die Ablehnung des Arbeitgebers muss gemäß § 8 Abs. 5 TzBfG in Textform erklärt werden.

  • Für Arbeitgeber, die in der Regel insgesamt nicht mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, wurde eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt:

    • Sie können die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der begehrten Verringerung pro angefangene 15 Arbeitnehmer bereits mindestens ein Arbeitnehmer zeitlich begrenzt in Teilzeit nach dem TzBfG arbeitet.

    • In diesem Fall kann der Arbeitgeber auch ohne Vorliegen betrieblicher Gründe einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen.

      Hinweis:

      Zur leichteren Berechnung sind in § 9a Abs. 2 TzBfG die entsprechenden Grenzwerte gestaffelt aufgeführt!

Für die Berechnung gelten folgende Grundsätze:

  • Bei dieser Berechnung werden auch die ersten 45 Arbeitnehmer des Arbeitgebers mitgezählt.

  • Nicht mitgezählt werden nach Absatz 7 Personen in Berufsbildung.

  • Angerechnet werden nicht alle Teilzeitbeschäftigten, sondern nur die Arbeitnehmer mit zeitlich begrenzter Teilzeitarbeit nach § 9a Abs. TzBfG.

  • Stichtag für die Berechnung ist der geplante Tag des Beginns der Brückenteilzeit. Der Arbeitgeber hat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die voraussichtliche Situation an diesem Tag zu berücksichtigen. Eventuelle Änderungen nach der Entscheidung führen nicht zu einer Revidierung der Entscheidung.

  • Haben mehrere Arbeitnehmer für den gleichen Tag den Beginn einer Brückenteilzeit beantragt und hat der Arbeitgeber unter ihnen eine Auswahl zu treffen, so entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen des billigen Ermessens, welchem Arbeitnehmer er den Anspruch gewährt:

    • Die Entscheidung eines Arbeitgebers entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die Interessen angemessen berücksichtigt worden sind.

    • Dabei hat der Arbeitgeber auch persönliche, soziale und familiäre Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie zum Beispiel Erziehungs- oder Pflegeaufgaben, die nicht durch Ansprüche nach dem BEEG, dem PflegeZG oder dem FPfZG abgedeckt werden, die Versorgung schwer erkrankter Angehöriger oder die Ausübung eines Ehrenamtes.

4. Nichteinhaltung der Antragsfrist

"Ein unter Verletzung der dreimonatigen Mindestankündigungsfrist gestellter Antrag auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a TzBfG kann nicht ohne weiteres als ein zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirkendes Angebot verstanden werden. Eine solche Auslegung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber aufgrund greifbarer Anhaltspunkte erkennen kann, ob der Arbeitnehmer die "Brückenteilzeit" verkürzen oder verschieben möchte" (BAG 07.09.2021 - 9AZR 595/20).

5. Erneuter Antrag

Während der Dauer der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer gemäß § 9a Abs. 4 TzBfG keine weitere Verringerung und keine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen.

Nach der Rückkehr aus der Brückenteilzeit können Arbeitnehmer frühestens ein Jahr erneut eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG oder eine zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG verlangen.

 Siehe auch 

Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit - Diskriminierungsverbot

Teilzeitarbeit - Erhöhung der Arbeitszeit

Teilzeitarbeit - Informationspflicht

Teilzeitarbeit - Öffentlicher Dienst

Teilzeitarbeit - Verteilung der Arbeitszeit

Teilzeitarbeit - Voraussetzungen

Bayreuther: Die neue Brückenteilzeit und andere Änderungen im TzBfG; Neue Zeitschrift - NZA 2018, 1577

Merkel/Steinat: Brückenteilzeit und weitere Änderungen im Teilzeitrecht. Überblick für Arbeitgeber; Der Betrieb - DB 2018, 3118

Pionteck: Das BAG und die Brückenteilzeit im Lichte der Rechtsgeschäftslehre; Betriebs-Berater - BB 2022, 1271

Preis/Schwarz: Reform des Teilzeitarbeitsrechts; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 3673