Rechtswörterbuch

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Briefwahl

 Normen 

§ 14 BWG

§ 36 BWG

§ 38 BWG

§ 66 BWO

§ 74 BWO

 Information 

Wer einen Wahlschein hat, kann an den Wahlen zum Deutschen Bundestag durch Stimmabgabe im Wahllokal oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl werden dem Wahlberechtigten auf Antrag die Wahlunterlagen zugeschickt, die er grundsätzlich persönlich zu kennzeichnen und mit einer vorgedruckten Versicherung an Eides statt zu versehen und dann an das Wahlamt zu versenden hat.

Bei der Bundestagswahl 2017 lag der Anteil der Briefwähler bei 28,6 %.

Es begründet keinen erheblichen Wahlrechtsverstoß, wenn den an einen Briefwähler zu übersendenden Unterlagen ein weiteres Begleitschreiben beigefügt wird, in dem darum gebeten wird, die Briefwahlunterlagen in den Hausbriefkasten der Gemeinde einzuwerfen (OVG Thüringen, 22.01.2009, 2 KO 238/08).

 Siehe auch 

Demokratie

Volksentscheid