Bolz-/Skateplatz
Bolz- und Skateplätze gelten als sozialadäquate Ergänzung eines Wohngebietes und dienen den Spiel- und Sportbedürfnissen der dort lebenden Kinder und Jugendlichen. Sie sind planungsrechtlich nach der BauNVO wie Spielplätze in und neben reinen Wohngebieten ausnahmsweise nach § 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. In und neben allgemeinen Wohngebieten sind sie nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO prinzipiell zulässig.
Da von Bolz- und Skateplätzen jedoch naturgemäß erheblich höhere Lärmemissionen als von Kinderspielplätzen ausgehen, treten häufig Konflikte im Verhältnis von Nutzung dieser Plätze und Wohnnutzung auf.
Hinweis:
Von einem Kinderspielplatz u.Ä. ausgehende Geräuschimmissionen sind gemäß §§ 22 Abs. 1a BImSchG im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/4836) werden Bolz- und Skateplätze von dieser Privilegierung nicht erfasst. Zu näheren Ausführungen siehe den Beitrag "Kinderlärm".
Auch können für die Ermittlung der zulässigen Lärmimmissonen nicht die Immissionsrichtwerte der SportanlagenlärmschutzVO herangezogen werden, da Bolz- und Skateplätze nicht zu den Sportanlagen i.S.d. Verordnung, sondern zu den Freizeitanlagen zählen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht werden die in der SportanlagenlärmschutzVO aufgeführten Richtwerte der Eigenart speziell für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Spieleinrichtungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht (BVerwG 11.02.2003 - 7 B 88/02).
Allerdings müssen die Belange der Nachbarn beim Bau und der Platzierung dieser Anlagen insoweit beachtet werden, als Vorkehrungen dahin gehend getroffen werden, dass Bälle nicht vom Bolzplatz auf die anliegenden Grundstücke geschossen werden können (Ballfanggitter). Ferner muss (auch bei Skateanlagen) ausreichend Abstand zu den nächsten Wohnhäusern gehalten werden. Ein Bolzplatz, der mit seiner befestigten Spielfläche bis zu 7 m an den Garten und bis zu 11 m an die Terrasse des nächstgelegenen Wohnhauses heranreicht, nimmt z.B. nach BVerwG 03.03.1992 - 4 B 70/91 wegen dieser geringen Entfernung und des Fehlens von Lärmschutzvorrichtungen nicht die gebotene Rücksicht.
In dem Urteil OVG Berlin-Brandenburg 11.11.2010 - 11 B 24/08 haben die Richter erneut festgestellt, dass von Kindern ausgehende Geräusche sozialadäquat sind und deshalb die Überschreitung der Lärmschutz-Richtwerte den Anwohnern zumutbar sei. Jedoch haben die Richter eine zeitliche Grenze gesetzt: Werktags in der Zeit zwischen 8 Uhr und 20 Uhr entweder für bis zu fünf Stunden durch Kinder bis 14 Jahre oder für bis zu zwei Stunden ohne Altersbeschränkung.
Ferner muss die Gemeinde dafür Sorge tragen, dass nicht erhebliche Geräuschbelästigungen durch eine zweckfremde Nutzung der Freizeitanlagen entstehen.