BGB-Informationspflichten
1 Allgemein
Vor dem Abschluss bestimmter Verbraucherverträge hat der Unternehmer den Verbraucher über bestimmte Vertragsumstände zu informieren.
Die Informationen müssen dem Verbraucher rechtzeitig vor dem Vertragsschluss mitgeteilt werden. Nach den Ausführungen in der BT-Drucksache soll der Verbraucher die Information zur Kenntnis nehmen können und eine informierte Entscheidung treffen können.
2 Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
2.1 Allgemein
Gemäß § 312d BGB ist bei den von einem Unternehmer bei einem Fernabsatzverträge oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag zu gewährenden vorvertraglichen Informationen wie folgt zu unterscheiden:
Die vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen sind allgemein in Art. 246 EGBGB aufgeführt.
Die in Erfüllung der Informationspflichten gemachten Angaben des Unternehmers werden Vertragsbestandteil. Sie können nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien geändert werden.
Übersendet der Unternehmer dem Verbraucher nach erfolgter Information allgemeine Geschäftsbedingungen, die abweichende Angaben enthalten, werden die ursprünglichen Angaben nur dann abgeändert, wenn der Verbraucher den allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich zugestimmt hat. Ein schlüssiges Handeln oder ein Schweigen des Verbrauchers auf die Zusendung abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen ist hierfür nicht ausreichend. Sollten bereits die gemeinsam mit den ursprünglichen Informationsangaben überreichten bzw. versandten allgemeinen Geschäftsbedingungen von den Informationsangaben abweichen bzw. diesen widersprechen, verhält sich der Unternehmer widersprüchlich, sodass er sich nicht auf die von der Information abweichende Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen kann.
Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten nicht nach, kann nach allgemeinen Grundsätzen ein Anspruch des Verbrauchers auf Schadensersatz aufgrund einer Pflichtverletzung in Betracht kommen
Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen richten sich die Informationspflichten nach Art. 246b EGBGB.
2.2 Informationspflichten über die Kosten
Gesonderte Informationspflichten bestehen über die mit dem Vertrag anfallenden Kosten (§ 312e BGB). Diese sind in Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB aufgeführt:
Voraussetzung des Anspruchs des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher auf Zahlung von Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und der sonstigen in Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB genannten Kosten ist, dass der Unternehmer den Verbraucher hierüber informiert hat. Kommt der Unternehmer dieser Pflicht zur Information nicht vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher nach, besteht insoweit kein Anspruch gegenüber dem Verbraucher. Vom Verbraucher bereits geleistete Zahlungen sind insoweit vom Unternehmer zu erstatten.
Haben sich der Unternehmer und der Verbraucher nicht über die Zahlung zusätzlicher Kosten geeinigt, besteht kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung. Aber auch dann, wenn durch Auslegung des Vertrags entnommen werden kann, dass der Verbraucher diese Kosten in üblicher Höhe tragen soll, muss er die Kosten nicht tragen, wenn der Unternehmer ihn nicht ordnungsgemäß unterrichtet hat. Es ist vorstellbar, dass zwar eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers, weitere Kosten zu tragen, vorliegt, der Unternehmer den Verbraucher aber dennoch nicht entsprechend den Anforderungen über diese zusätzlichen Kosten informiert hat. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, "die üblichen Versandkosten" zu tragen, aber ein genauer Preis - obwohl bekannt - nicht angegeben war.
3 Elektronischer Geschäftsverkehr / E-Commerce
Bei den Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ist wie folgt zu unterscheiden:
§ 312i BGB enthält die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, die der Unternehmer unabhängig vom Vorliegen eines Verbrauchervertrags zu erfüllen hat.
Die einzelnen Pflichten sind neben § 312i BGB auch in Art. 246c EGBGB aufgeführt.
§ 312j BGB enthält die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, die der Unternehmer bei Vorliegen eines Verbrauchervertrags zusätzlich zu erfüllen hat, so insbesondere:
Der Unternehmer hat auf Webseiten, die für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern bestimmt sind, spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Er muss hierbei angeben, welche Zahlungsmittel er nach seinem Geschäftsmodell im Allgemeinen akzeptiert (z.B. Kauf auf Rechnung, vorherige Überweisung, Lastschrift, Zahlung per Kreditkarte). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Unternehmer bereit ist, dem Kunden im konkreten Einzelfall jedes der angegebenen Zahlungsmodelle vorbehaltlos einzuräumen. Dem Unternehmer muss es auch zukünftig möglich sein, insbesondere die Zahlung auf Rechnung, bei der er in Vorleistung tritt, von einer vorherigen Bonitätsprüfung abhängig zu machen. Eine solche Bonitätsprüfung kann aber nicht bereits zu Beginn des Bestellvorgangs erfolgen.
Absatz 3 regelt die Anforderungen an den sogenannten Bestellbutton:
Der Verbraucher muss mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche (Bestellbutton), ist die Pflicht des nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Für die Frage, ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, kommt es allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion an (EuGH 07.04.2022 - C 249/21).
Beispiel:
Die Formulierung "Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat"" genügt diesen Anforderungen nicht (KG Berlin 20.12.2019 - 5 U 24/19).
4 Reiseverträge
§ 651d BGB regelt Einzelheiten in Zusammenhang mit der vorvertraglichen Unterrichtung sowie dem Inhalt des Pauschalreisevertrags (siehe insofern den Beitrag "Reisevertrag":
Nach Satz 1 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden vorvertraglich nach Maßgabe des Art. 250 §§ 1 bis 3 EGBGB zu informieren. Hierbei geht es neben dem Zeitpunkt und der Art und Weise der vorvertraglichen Unterrichtung und etwaigen Änderungen der erteilten Informationen insbesondere auch darum, dass dem Reisenden das relevante Formblatt nach dem in dem Anhang zum EGBGB enthaltenen Muster zur Verfügung zu stellen ist, sowie um detaillierte Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen. Dies gilt gemäß Satz 2 auch dann wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise über einen Reisevermittler vertreibt.
Hinweis:
Zu näheren Ausführungen siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/10822.