Beweisgebühr
In dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist eine gesonderte Beweisgebühr, d.h. eine Vergütung des Rechtsanwalts für die Durchführung der Beweisaufnahme, nicht vorgesehen. Eine Ausnahme besteht für das selbstständige Beweisverfahren.
Mit der am 01.08.2013 in Kraft getretenen Reform des Kostenrechts wurde jedoch mit Nr. 1010 Vergütungsverzeichnis zum RVG eine Zusatzgebühr aufgenommen für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden. Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand.
Die Zusatzgebühr beträgt 0,3 bzw. bei Betragsrahmengebühren erhöht sich der Mindest- und Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 %.
Rechtsanwaltsvergütung - außergerichtlich
Rechtsanwaltsvergütung - Beratung
Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr
Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit
OLG Zweibrücken 05.02.2001 - 2 WF 99/00 (Keine Beweisgebühr bei Anhörung von Kindern, Eltern, Jugendamt etc. im Sorgerechtsverfahren)
OLG Koblenz 17.03.2000 - 13 WF 52/00 (Beweisgebühr bei Anhörung der Eltern im Sorgerechtsverfahren)
Baumgärtel/ Hergenröde/Houben: RVG Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; 16. Auflage 2014
Bischof/Jungbauer/Bräuer u.a.: RVG-Kommentar; 6. Auflage 2014
Enders: Beweisgebühr auch bei neuer/anderer Beweiswürdigung im 2. Rechtszug? Das Juristische Büro - JurBüro 2003, 241