Rechtswörterbuch

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Bewaffnung der Polizei

 Normen 

Polizeigesetze der Länder

§ 1 WaffG

KrWaffG

§ 36 Abs. 4 MEPolG (Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder)

 Information 

Waffen sind die in § 1 WaffG aufgeführten Gegenstände. Polizeiliche Waffen sind Hilfsmittel bei der Ausübung des unmittelbaren Zwanges durch die Polizei.

Da der Einsatz von Waffen schwerwiegende Wirkungen haben kann, findet sich in den Polizeigesetzen eine gesonderte Bestimmung der im Polizeieinsatz zugelassenen Waffen, bei der es sich um eine abschließende Aufzählung handelt.

Es ist zu unterscheiden zwischen den Waffen (Schlagstock und Schusswaffen) und den Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (z.B. Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde).

Tränengaswerfer und Nebelwerfer und sonstige Reizstoffe erfüllen die Begriffsmerkmale einer Waffe nicht (vgl. § 1 WaffG) und können daher zu den Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt gerechnet werden.

Handgranaten und Maschinengewehre sind wegen ihrer schwer kontrollierbaren Auswirkungen in fast allen Ländern nicht zugelassen, obwohl der Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder deren Einsatz erlaubt. Bayern ist als einziges Bundesland dem Musterentwurf gefolgt (vgl. Art. 61 Abs. 4 PAG,BY).

Hinweis:

Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinengewehre und Handgranaten sind nicht nur Waffen im Sinne des Waffengesetzes, sondern fallen auch unter den Anwendungsbereich des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffG).

 Siehe auch 

Eigensicherung - polizeiliche

Finaler Rettungsschuss

Schusswaffengebrauch