Bewährungshilfe
Soziale Betreuung eines zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Straftäters.
Wird die Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zur Bewährung ausgesetzt, kann dem Verurteilten ein Bewährungshelfer zu Seite gestellt werden, mit dem der Verurteilte zusammenarbeiten muss. Bei Jugendlichen ist zwingend ein Bewährungshelfer zu bestellen.
Dabei muss die Dauer der Beiordnung eines Bewährungshelfers nicht der Dauer der Bewährungshilfe entsprechen. Das Gericht kann auch eine kürzere Unterstellungszeit anordnen.
Die Bewährungshilfe wird durchgeführt von
hauptamtlichen Bewährungshelfern
Hauptamtliche Bewährungshelfer sind Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen, die im Justizdienst angestellt sind und jeweils einem Landgericht zugeordnet sind.
oder
ehrenamtlichen Bewährungshelfern.
Ehrenamtliche Bewährungshelfer sollen die in §§ 32 ff GVG niedergelegten Voraussetzungen der Übernahme einer Schöffentätigkeit erfüllen. Daneben sollen sie als persönliche Voraussetzungen Lebenserfahrung, Einfühlungsvermögen und psychische Belastbarkeit mitbringen.
Aufgaben der Bewährungshelfer sind
Beratung und Betreuung des Verurteilten in Fragen der Resozialisierung
Information über die Durchführung der Bewährungshilfe
Beratung und praktische Hilfe bei persönlichen, finanziellen und juristischen Problemen bzw. Vermittlung an entsprechende Beratungsstellen
Beratung über die Inanspruchnahme therapeutischer Einrichtungen
Überwachung der Erfüllung der vom Gericht ausgesprochenen Auflagen und Weisungen
Information des Gerichts über die Lebensführung des Verurteilten sowie über dessen Verstöße gegen Auflagen
Die Bewährungshilfe endet bei Vorliegen eines der folgenden Sachverhalte:
mit dem Ende der Unterstellungszeit
mit der von dem Gericht auf Antrag beschlossenen Verkürzung der Unterstellungszeit bzw. der Bewährungszeit
mit dem Widerruf der Bewährung
Nach einem Urteil des OLG Stuttgart vom 25.06.2003 - 4 U 33/03 gehört es nicht zu den Amtspflichten eines Bewährungshelfers, potenzielle weitere Opfer des Probanden über dessen frühere Straftaten zu informieren, solange kein konkreter Verdacht der weiteren Begehung einer Straftat besteht.