Rechtswörterbuch

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Bevollmächtigte und Beistände

 Normen 

§ 14 VwVfG

§ 13 SGB X

§ 80 AO

 Information 

1. Allgemein

Vertreter bzw. Assistent der Beteiligten im Verwaltungsverfahren.

Die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens können sich sowohl durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen als auch sich durch einen Beistand unterstützen lassen.

Unzulässig ist die Tätigkeit des Bevollmächtigten oder des Beistandes, wenn ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorliegt (Rechtsdienstleistungen). Bevollmächtigte und Beistände sind in diesen Fällen durch die Behörde zurückzuweisen, wenn sie unzulässigerweise Rechtsdienstleistungen erbringen.

Bevollmächtigte und Beistände können daneben zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind. Dabei hat die Zurückweisung nach § 13 SGB X schriftlich zu erfolgen, die Zurückweisung nach § 14 VwVfG sieht keine bestimmte Form vor. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

2. Bevollmächtigung

Der Bevollmächtigte handelt anstelle des Beteiligten.

Voraussetzung einer wirksamen Bevollmächtigung ist die Erteilung der Vollmacht durch den Beteiligten. Die Vollmacht muss im Verwaltungsverfahren nicht schriftlich erteilt werden, sollte es aber. Der Beteiligte kann die Vollmacht jederzeit wieder gegenüber der Behörde widerrufen.

Der Bevollmächtigte muss nicht notwendigerweise ein Rechtsanwalt sein. Der Beteiligte kann sich durch jede natürliche Person vertreten lassen. Rechtsanwaltszwang (ausschließliche Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts) besteht erst vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Bevollmächtigung ermächtigt zur Vornahme aller Verfahrenshandlungen, es sei denn es liegt eine Beschränkung vor.

3. Beistand

Der Beistand wird nicht anstelle der Partei sondern neben ihr tätig, er unterstützt die Partei.

Auch die Tätigkeit des Beistandes kann durch jede natürliche Person wahrgenommen werden.

Erklärungen des Beistandes werden als Erklärungen des Beteiligten gewertet, wenn dieser nicht unverzüglich widerspricht. Der Beistand ist aber nicht befugt, eigene Anträge zu stellen.

Daneben besteht die Möglichkeit der Bestellung eines Beistands im gerichtlichen Verfahren.

 Siehe auch 

Beteiligte - Verwaltungsverfahren

Stellvertretung

Verwaltungsakt - fehlerhafter