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Betriebsrat - Verbot der Benachteiligung oder Begünstigung

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§ 78 Abs. 2 BetrVG

 Information 

1. Allgemein

Gemäß § 78 Abs. 2 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

2. Anwendungsbereich

Von dem Benachteiligungs-/Begünstigungsverbot erfasst ist jede Schlechterstellung oder Bevorzugung aufgrund der Betriebsratstätigkeit, die nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden kann.

Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Schlechterstellung/Bevorzugung und der Betriebsratstätigkeit, d.h. die Schlechterstellung oder Bevorzugung aufgrund der Betriebsratstätigkeit. Eine objektive Schlechterstellung oder Bevorzugung ist ausreichend, ein Vorsatz nicht nötig.

3. Einzelfälle

3.1 Vergütung

3.1.1 Bevorzugungsverbot

Die Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt, eine Vergütung ist nicht vorgesehen.

Beförderungen während der Zeit bei einer Freistellung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie auch während der Zeit der Weiterarbeit in der Ausgangstätigkeit vorgenommen worden wären. Zudem besteht ein Verbot jeglicher anderweitiger Vergünstigungen.

Vergütungserhöhungen, auf die das Betriebsratsmitglied vor seiner Amtsübernahme keinen Anspruch hatte und, wenn es arbeitete, nicht hätte, haben bei der Bemessung seines Arbeitsentgelts nach der Wahl zum Betriebsratsmitglied außer Betracht zu bleiben (BAG 27.07.2017 – 6 AZR 438/16).

Das Betriebsratsmitglied hat während der Dauer seiner Amtszeit Anspruch auf Gehaltserhöhungen in dem Umfang, in dem die Gehälter vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung erhöht werden. Werden die Vergütungen innerhalb der Vergleichsgruppe um einen bestimmten Prozentsatz angehoben, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf dieselbe prozentuale Erhöhung seines Gehalts. Fallen die Gehaltserhöhungen innerhalb der Vergleichsgruppe unterschiedlich aus, kommt es darauf an, in welchem Umfang die Gehälter der Mehrzahl der der Vergleichsgruppe angehörenden Arbeitnehmer angehoben werden. Handelt es sich um eine sehr kleine Vergleichsgruppe und lässt sich deshalb nicht feststellen, dass die Gehälter der Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer in gleichem Umfang erhöht wurden, kann für den Gehaltsanpassungsanspruch des Betriebsratsmitglieds der Durchschnitt der den Angehörigen der Vergleichsgruppe gewährten Gehaltserhöhungen maßgebend sein, wenn nur auf diese Weise eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung oder Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds vermieden werden kann (BAG 19.01.2005 – 7 AZR 208/04 – zu I 2 a der Gründe).

Strafrechtliche Relevanz einer höheren Vergütung:

»Der objektive Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB kann erfüllt sein, wenn ein Vorstand oder Prokurist einer Aktiengesellschaft unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) einem Mitglied des Betriebsrats ein überhöhtes Arbeitsentgelt gewährt« (BGH 10.01.2023 – 6 StR 133/22).

3.1.2 Benachteiligungsverbot

Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung:

  • Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (vgl. BAG 19.01.2005 – 7 AZR 208/04 – zu II 1 der Gründe; BAG 15.01.1992 – 7 AZR 194/91 – zu II 1 a der Gründe; BAG 11.12.1991 – 7 AZR 75/91 – zu II der Gründe).

  • Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben. Eine Üblichkeit entsteht aufgrund gleichförmigen Verhaltens des Arbeitgebers und einer von ihm aufgestellten Regel. Dabei muss der Geschehensablauf so typisch sein, dass aufgrund der Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit der jeweiligen Entwicklung gerechnet werden kann. Deshalb ist die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht.

  • Nicht ausreichend ist es deshalb, dass das Betriebsratsmitglied bei der Amtsübernahme in seiner bisherigen beruflichen Entwicklung einem vergleichbaren Arbeitnehmer vollkommen gleichgestanden hat oder die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht (vgl. BAG 04.11.2015 – 7 AZR 972/13 – Rn. 22; BAG 14.07.2010 – 7 AZR 359/09 – Rn. 30).

3.2 Abfindung

Diese strengen Grundsätze sind bei der Beurteilung der Höhe einer Abfindung nicht anzusetzen:

»Ein Betriebsratsmitglied wird durch einen im Zuge einer kündigungsrechtlichen Auseinandersetzung abgeschlossenen Aufhebungsvertrag in der Regel auch dann nicht unzulässigerweise begünstigt i.S.v. § 78 Satz 2 BetrVG, wenn der Aufhebungsvertrag besonders attraktive finanzielle oder sonstige Konditionen enthält, die einem Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt nicht zugestanden worden wären. Diese Begünstigung beruht regelmäßig auf dem besonderen Kündigungsschutz des Betriebsratsmitglieds nach § 15 Abs. 1 KSchG, § 103 BetrVG, der seine Rechtsposition gegenüber anderen Arbeitnehmern ohne vergleichbaren Sonderkündigungsschutz erheblich verbessert. Es kommt daher nicht darauf an, ob die in dem Aufhebungsvertrag vereinbarten Leistungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen sind« (BAG 21.3.2018 – 7 AZR 590/16).

3.3 Sonstige Zuwendungen

Das oben Gesagte gilt auch für sonstige allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

3.4 Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags

Bei einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbots durch die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags hat das Betriebsratsmitglied einen Schadensersatzanspruch in der Form des Anspruchs auf Abschluss eines Folgevertrags (BAG 25.06.2014 – 7 AZR 847/12).

4. Abschluss einer Betriebsvereinbarung

Die Betriebsparteien können konkretisierende betriebliche Vereinbarungen zu § 37 Abs. 4 BetrVG – z.B. zur Ermittlung vergleichbarer Arbeitnehmer – treffen. Solche Regelungen müssen sich allerdings im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 Satz 2 BetrVG bewegen.

5. Rechtsfolgen bei einem Verstoß

Jegliche Schlechterstellung oder Bevorzugung ist unwirksam (nichtig), ebenso die durch die Bevorzugung veranlasste Maßnahme des Betriebsrats.

 Siehe auch 

Betriebsrat – Dienstwagen

Betriebsratsarbeit – Kosten

Betriebsrat – Kündigung

Betriebsrat – Rechte und Aufgaben

Giese/Schomburg: Rechtswidrige Betriebsratsvergütung – Strafbarkeit eines Rückzahlungserlasses?; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2022, 1415

Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke; Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz; 11. Auflage 2023

Wenning-Morgenthaler: Die Einigungsstelle; 9. Auflage 2023

Wiese/Kreutz/Oetker u.a. GK-BetrVG. Kommentar; 12. Auflage 2022