Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Betriebspachtvertrag

 Normen 

§§ 292 ff.AktG

§ 581 ff. BGB

§ 22 EGAktG

 Information 

Der im Aktiengesetz normierte Betriebspachtvertrag (§ 292 AktG) ist ein Unternehmensvertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet. Aktienrechtlich gleich behandelt wird der Betriebsüberlassungsvertrag, bei dem kennzeichnendes Merkmal nicht die Verpachtung des Betriebs ist, sondern die Überlassung in sonstiger Weise erfolgt.

Durch den Betriebspachtvertrag verpachtet die Verpächterin ihren Betrieb als ertragbringende Gesamtheit gegen Leistung des Pachtzinses an die Pächterin zur Führung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Insoweit gelten die Pachtvorschriften der § 581 ff. BGB.

Hinweis:

Nur wenn der gesamte Betrieb verpachtet wird, liegt ein Betriebspachtvertrag im Sinne eines Unternehmensvertrages vor. Wenn dies nicht der Fall ist, kommen allein die Pachtvorschriften der § 581 ff. BGB zur Anwendung. Die § 292 AktG finden ebenfalls keine Anwendung, wenn es um die Verpachtung bzw. Überlassung eines anderen Unternehmens als einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien geht.

 Siehe auch 

Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungsvertrag

Konzern

Pacht

Unternehmen

Unternehmensvertrag