Betriebliche Altersversorgung - Unterstützungskasse
VAG-InfoV
Träger einer Form der betrieblichen Altersversorgung.
Die betriebliche Altersversorgung kann als Direktzusage, als Direktversicherung, durch eine Pensionskasse oder durch eine Unterstützungskasse geleistet werden.
Nach der Legaldefinition des § 1b Abs. 4 BetrAVG sind Unterstützungskassen rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, auf deren Leistungen kein Rechtsanspruch besteht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der fehlende Rechtsanspruch als Vorbehalt des Widerrufs aus sachlichen Gründen auszulegen.
Unterstützungskassen werden in der Rechtsform einer GmbH oder eines eingetragenen Vereins errichtet.
Betriebliche Altersversorgung - Direktzusage
Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse
Direktversicherung - Allgemein
Direktversicherung - Arbeitswechsel und Insolvenz
Binder/Gärtner: Der Arbeitgeber als streitgenössischer Nebenintervenient oder notwendiger Streitgenosse im Rechtsstreit des Betriebsrentners mit der Unterstützungskasse; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2009, 1391
Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber: BetrAVG. Kommentar zum Betriebsrentengesetz mit Insolvenzsicherung und Versorgungsausgleich; 8. Auflage 2018
Kemper/Kisters-Kölkes: Arbeitsrechtliche Grundzüge der betriebliche Altersversorgung; 7. Auflage 2017