Betriebliche Altersversorgung - Unterstützungskasse
Normen
VAG-InfoV
Information
Träger einer Form der betrieblichen Altersversorgung.
Die betriebliche Altersversorgung kann als Direktzusage, als Direktversicherung, durch eine Pensionskasse oder durch eine Unterstützungskasse geleistet werden.
Nach der Legaldefinition des § 1b Abs. 4 BetrAVG sind Unterstützungskassen rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, auf deren Leistungen kein Rechtsanspruch besteht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der fehlende Rechtsanspruch als Vorbehalt des Widerrufs aus sachlichen Gründen auszulegen.
Unterstützungskassen werden in der Rechtsform einer GmbH oder eines eingetragenen Vereins errichtet.