Rechtswörterbuch

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Betrieb

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Der Begriff des Betriebes ist gesetzlich nicht definiert. Die Begriffe Unternehmen und Betrieb werden umgangssprachlich oft bedeutungsgleich verwandt. Eine eindeutige Abgrenzung ist aufgrund der verschiedenen Definitionen sowie Verwendungen der Begriffe in den einzelnen Wissenschaften (Betriebswirtschaft, Rechtswissenschaft etc.) nicht möglich.

Im Arbeitsrecht ist der Betrieb eine Unterorganisationsform des Unternehmens:

Betrieb ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (so u.a. BAG 03.04.2008 - 2 AZR 879/06) eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden.

Entscheidend ist somit die organisatorische Eigenständigkeit. Dazu gehört eine selbständige Verwaltung und Lohnbuchhaltung sowie die eigenverantwortliche Einstellung und Entlassung des dort beschäftigten Personals durch die Betriebsleitung.

Nach der Rechtsprechung des BAG wird der Betriebsbegriff im gesamten Kündigungsschutzgesetz einheitlich gebraucht. Entsprechend der Unterscheidung zwischen "Betrieb" und "Unternehmen" in § 1 Abs. 1 KSchG ist er auch in § 23 Abs. 1 KSchG nicht mit dem des Unternehmens gleichzusetzen (BAG 19.07.2016 - 2 AZR 468/15).

Ein Betriebsteil ist zwar auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbstständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbstständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb (BGH s.o.).

Im Arbeitsrecht sind diese Unterscheidungen u.a. für folgende Rechtsnormen von Bedeutung:

Aber: Betriebsbegriff des Massenentlassungsrechts: Das BAG hat in Abkehr seiner früheren Rechtsprechung den Betriebsbegriff des Massenentlassungsrechts wie folgt bestimmt:

"Der Betriebsbegriff des Massenentlassungsrechts ist ein unionsrechtlicher Begriff. Er ist in der Unionsrechtsordnung autonom, einheitlich und losgelöst vom nationalen Begriffsverständnis auszulegen. Die Betriebsbegriffe des KSchG oder des BetrVG sind in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich" (BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19).

2. Anwendbares Tarifrecht

Zur Auswahl des gültigen Tarifvertrags bei Tarifkollision in einem Betrieb siehe den Beitrag "Tarifeinheit".

 Siehe auch 

Abfindung - Betriebsbedingte Kündigung

Arbeitnehmer

Arbeitsunfall

Betriebliche Altersversorgung

Betriebsänderung

Betriebsübergang

Betriebsverfassung

Gemeinschaftsbetrieb

Konzern

Kündigungsschutz

Nachtarbeit

Haas/Salamon: Der Betrieb in einer Filialstruktur als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Betriebsräten; Recht der Arbeit - RdA 2008, 146

Waas: Zur Konsolidierung des Betriebsbegriffs in der Rechtsprechung von EuGH und BAG zum Betriebsübergang; Zeitschrift für Arbeitsrecht - ZFA 2001, 377