Beteiligte - Verwaltungsverfahren
1 Allgemein
Beteiligte sind Personen des Verwaltungsverfahrens, die mit besonderen Rechten und Pflichten ausgestattet sind.
Die Beteiligtenstellung kann nur durch gesetzliche Bestimmung oder durch Ernennung der Verwaltungsbehörde erlangt werden. Unerheblich ist, ob jemand durch eine verwaltungsrechtliche Entscheidung in seinen materiellen Rechten beeinträchtigt ist. Entscheidend ist die formale Stellung.
Es ist zwischen notwendigen und fakultativen Beteiligten zu unterscheiden:
Notwendige Beteiligte sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 - 3 VwVfG):
Antragsteller und Antragsgegner.
Adressaten eines Verwaltungsaktes.
Die Vertragspartei eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.
Die Beteiligtenfähigkeit entsteht, sobald aus der Sicht der Behörde der Entschluss gefasst wurde, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schliessen, spätestens mit der Aufnahme der Vertragsverhandlungen.
Fakultative und notwendige Beteiligte sind (§ 13 Abs. 2 VwVfG):
Die Verwaltungsbehörde kann gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 VwVfG Personen zu dem Verwaltungsverfahren hinzuziehen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können (Fakultative Beteiligung).
Greift der Verwaltungsakt in Rechte eines Dritten ein, so ist dieser gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 VwVfG notwendig an dem Verfahren zu beteiligen, wenn der Dritte einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Erkennt die Behörde einen möglichen Eingriff in die Rechtsstellung, so hat sie den Dritten über die Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen (Notwendige Beteiligung).
Hinweis:
Die im Verwaltungsverfahren mögliche Beteiligung ist das Pendant zur verwaltungsgerichtlichen Beiladung gemäß § 65 VwGO.
2 Folgen der Beteiligung
Das wichtigste Recht der Beteiligten im Verwaltungsverfahren ist in § 28 VwVfG niedergelegt: Wenn durch eine Entscheidung (Verwaltungsakt) die Rechte eines Beteiligten negativ betroffen werden können, ist diesem zuvor (und noch rechtzeitig) Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (sog. Verpflichtung zur Anhörung des Beteiligten).
Die Beteiligung von Dritten am Verwaltungsverfahren i.S. des § 13 Abs. 2 VwVfG bewirkt, dass der Verwaltungsakt auch gegenüber dem Dritten wirksam wird, sofern er nicht angegriffen wird.
3 Folgen einer unterlassenen Beteiligung
Unterblieb die Benachrichtigung eines möglichen Beteiligten und konnte dieser aus diesem Grund nicht beteiligt werden, ist das Verwaltungsverfahren fehlerhaft, kann aber durch Nachholung geheilt werden. Letztmöglicher Zeitpunkt ist das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren.
Folge der fehlenden Beteiligung ist, dass der Verwaltungsakt für den Dritten nicht bindend wird.