Beschleunigtes Verfahren
Nr. 146 RiStBV
In Strafverfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht sieht die StPO in den §§ 417 ff StPO ein beschleunigtes Verfahren vor, wenn der Sachverhalt einfach und die Beweislage klar ist. Besonderheiten des Verfahren sind:
- 1)
Der Beschuldigte wird nur geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird.
- 2)
Es bedarf nicht der Einreichung einer Anklageschrift.
- 3)
Ein Eröffnungsbeschluss muss nicht erlassen werden.
- 4)
Die Vernehmung von Zeugen , Sachverständigen und Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung ersetzt werden.
Beschleunigte Strafverfahren werden in der öffentlichen Diskussion immer wieder gefordert, obwohl die §§ 417 ff StPO solche bereits vorsehen. Die Strafgerichte gehen in der Praxis jedoch nur sehr zögerlich nach den §§ 417 ff StPO vor.