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Beschäftigungsverordnung

 Normen 

BeschV

 Information 

1. Einführung

Gemäß § 42 Abs. 2 AufenthG können bestimmte Sachverhalte zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in einer Rechtsverordnung geregelt werden, so insbesondere Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Agentur für Arbeit zu einem Aufenthaltstitel nicht erforderlich ist.

Diese Verordnung wurde als Beschäftigungsverordnung erlassen.

Hinweis:

Zum 01.04.2020 wurden die Inhalte der Beschäftigungsverordnung überarbeitet. Die Änderungen bzw. die Erläuterungen dieser Änderungen sind in der BR-Drs. 572/19 nachzulesen.

2. Aufbau der Beschäftigungsverordnung

Die Beschäftigungsverordnung gliedert sich in acht Teile:

  • Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

    Zunächst wird der Anwendungsbereich der Verordnung dargestellt und die Vorrangprüfung definiert.

  • Teil 2: Qualifizierte Beschäftigungen

  • Teil 3: Vorübergehende Beschäftigung

    Im Teil 3 sind die Beschäftigungen zusammengefasst, die nur vorübergehend in Deutschland ausgeübt werden, beispielsweise im internationalen Personalaustausch, als Sprachlehrer sowie Spezialitätenköche oder Au-pair-Beschäftigungen.

  • Teil 4: Entsandte Arbeitnehmer

    Im Teil 4 ist der Arbeitsmarktzugang für entsandte Arbeitnehmer enthalten, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beschäftigt werden und vorübergehend nach Deutschland einreisen.

  • Teil 5: Besondere Berufs- oder Personengruppen:

    Im Teil 5 sind besondere Zulassungstatbestände normiert, zum Beispiel für Künstler oder Sportler.

  • Teil 6: Sonstiges:

    Der Teil 6 enthält neben den Regelungen zum Inkrafttreten eine Vorschrift zu internationalen Abkommen, in der die bisherigen Regelungen zu internationalen Abkommen (Werkvertragsarbeitnehmerabkommen, Gastarbeitnehmerabkommen und sonstige zwischenstaatliche Abkommen) zusammengefasst werden. Dabei wird die Anwendung der Regelung zu den Werkvertragsarbeitnehmerabkommen auf den Kreis der Staaten beschränkt, mit denen bereits heute Abkommen bestehen.

  • Teil 7 und 8: Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern; Verfahrensregelungen

    Mit den Teilen 7 und 8 wurden die vormaligen Regelungen der aufgehobenen Beschäftigungsverfahrensverordnung zum Arbeitsmarktzugang von im Inland lebenden Ausländern und die Verfahrensvorschriften integriert.

    Gleichzeitig wird allen Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt. Für die anerkannten Flüchtlinge ist dieses Recht im Aufenthaltsgesetz geregelt.

    Der Grundsatz, dass alle Ausländer, die sich hier rechtmäßig aufhalten, auch arbeiten dürfen, trägt außerdem dazu bei, es diesem Personenkreis zu erleichtern, ihren Lebensunterhalt durch die Ausübung von Beschäftigungen zu bestreiten, anstatt soziale Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen.

3. Beschäftigung von geduldeten Ausländern

Siehe den Beitrag "Duldung - Ausländerrecht".

 Siehe auch 

Ausländische Hochqualifizierte

Ausländischer Arbeitnehmer

Berufsqualifikationen - Anerkennung

Berufsqualifikationen in der EU

Fachkräfteeinwanderung

Freizügigkeit in der EU

Staatsangehörigkeit

Visum