Rechtswörterbuch

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Berufsverbot - Strafrecht

 Normen 

§§ 70 ff. StGB

§ 145c StGB

§ 132a StPO

 Information 

Nach § 70 Abs. 1 StGB kann das Gericht einem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn er die Tat unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat.

Erforderlich ist, dass die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten unter Missbrauch bzw. unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begehen wird.

Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

Ein vorläufiges Berufsverbot kann vom Richter im Vorgriff auf das Urteil nach § 132a StPO angeordnet werden. Die Straftaten müssen unter Ausnutzung der dem Täter durch Beruf und Gewerbe gegebenen Möglichkeiten, und nicht nur in einem äußerlichen Zusammenhang hiermit , verübt worden sein.

Beispiele:

Waffenschmuggel durch Strafverteidiger, strafbare Schwangerschaftsabbrüche durch Arzt oder Hebamme, Entwendung von Morphium durch eine Krankenschwester.

Hinweis:

Berufsverbote, die nach § 70 Abs. 1 StGB oder § 132a StPO ausgesprochen werden, sind "individuelle" Berufsverbote. Ihre Zulässigkeit richtet sich daher grundsätzlich nach den Maßstäben, die für subjektive Zulassungsvoraussetzungen gelten.

 Siehe auch 

Berufsfreiheit

Berufsverbot - Freie Berufe

Berufsverbot - Gesellschaftsrecht

Gewerbeuntersagung

Kretschmer: Die Reichweite des strafrechtlichen Berufsverbots für Rechtsanwälte; NStZ (Neue Zeitschrift für Strafrecht) 2002, 576