Berufsverbot - Gesellschaftsrecht
Normen
Information
Gesellschaftsrechtliche Berufsverbote ergeben sich aus § 6 Abs. 2 GmbHG und § 76 Abs.3 AktG.
Bei Vorliegen der in § 6 Abs. 2 GmbHG/§ 76 Abs.3 AktG genannten Voraussetzungen ist die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH bzw. als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft ausgeschlossen.
Siehe auch