Berufsausbildungsförderung
1 Allgemein
Trotz des Fachkräftemangels finden Bewerber keine Ausbildungsstelle. Die hohe Ungelerntenquote bei jungen Erwachsenen von rund 14 % der 20- bis 34-Jährigen birgt individuell ein höheres Arbeitslosigkeitsrisiko und führt gesamtwirtschaftlich zu einem Mangel an notwendigem Fachpersonal.
Eine Berufsausbildung ist nach der Gesetzesbegründung zum im Wesentlichen am 01.04.2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung stärker als bisher zentrale Voraussetzung für einen gelingenden und nachhaltigen Berufseinstieg. Zu vielen jungen Menschen gelingt der Übergang in Ausbildung nicht oder nicht unmittelbar. Diese jungen Menschen brauchen noch gezieltere Unterstützung.
2 Berufsorientierungspraktikum
Rechtsgrundlage des neuen Berufsorientierungspraktikums ist § 48a SGB III.
Absatz 1 bestimmt allgemein die Voraussetzungen der am Übergang von der Schule in die Ausbildung ansetzenden Förderung. Für Jugendliche, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, wurde zum 01.04.2024 ein Berufsorientierungspraktikum geschaffen mit dem Ziel, insbesondere die Schulabgänger noch im selben Jahr in eine Berufsausbildung zu bringen.
Angesprochen werden junge Menschen, die die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben, keine Schule mehr besuchen und bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend gemeldet sind.
Schülerpraktika der Länder werden nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/6518) durch das Berufsorientierungspraktikum nicht ersetzt. Im Rahmen des Beratungsprozesses durch die Berufsberatung bzw. die Integrationsfachkräfte der Jobcenter werden die Interessenten über die Möglichkeit des Berufsorientierungspraktikums informiert bzw. wird ein solches beratend begleitet. Für junge Menschen im SGB II-Leistungsbezug kann hierbei auch die ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II unterstützen.
Absatz 2 regelt einen für die Durchführung eines Berufsorientierungspraktikums geltenden inhaltlichen und zeitlichen Rahmen. Konkretere Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung und zum Ablauf des Berufsorientierungspraktikums werden nicht gemacht. Satz 1 überlässt die Entscheidung über die Anzahl der für das Berufsorientierungspraktikum auszuwählenden Arbeitgeber dem jungen Menschen.
Die Dauer muss nach Satz 2 dem Zweck entsprechen – in Betracht kommen insbesondere eine gänzliche Neuorientierung, aber auch die Absicherung einer (vorläufig) getroffenen Berufswahlentscheidung – und dem Inhalt des Praktikums – von Bedeutung könnte hier sein, ob verschiedene Abteilungen oder Berufsbereiche eines Arbeitgebers durchlaufen werden sollen. Satz 3 sieht für den Regelfall eine einwöchige Mindest- und eine sechswöchige Höchstdauer für das Berufsorientierungspraktikum beim selben Arbeitgeber vor.
Absatz 3 bestimmt, dass die Förderung regelmäßig Fahr- und Unterbringungskosten umfasst. Darüber hinaus können zur Realisierung des Praktikums notwendige weitergehende Kosten, wie zum Beispiel für Berufskleidung oder Kinderbetreuung, gewährt werden. Dabei müssen die im jeweiligen Einzelfall übernommenen Kosten abgewogen und in einem wirtschaftlichen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.
3 Berufseinstiegsbegleitung
Die in § 49 SGB III geregelte Berufseinstiegsbegleitung ist eine Form der Berufsausbildungsförderung. Mit der Berufseinstiegsbegleitung wird der Übergang in die berufliche Ausbildung und die Durchführung einer Berufsausbildung gefördert:
Die Förderung der Berufsausbildung mit einem Ausbildungsbonus (§ 421r SGB III a.F.) wurde aufgehoben.
Die Berufseinstiegsbegleitung ist in § 49 SGB III geregelt.
Die modellhafte Erprobung der Berufseinstiegsbegleitung an rund 1.000 allgemeinbildenden Schulen, die rund 22 000 Schülerinnen und Schülern zugute kam, wird aufgrund der positiven Ergebnisse der gesetzlich vorgeschriebenen Evaluierung entfristet und seit dem 01.04.2012 modifiziert als neue unbefristete Regelung eingefügt.
Sie kann nun an allen allgemeinbildenden Schulen durchgeführt werden und wird damit als das »Begleitungsinstrument« für den Übergang von förderungsbedürftigen Schülerinnen und Schülern allgemeinbildender Schulen in die Berufsausbildung verankert. Dies hilft, das sogenannte »Übergangssystem« weiter zu straffen und zu systematisieren. Die in den letzten Jahren eingeleitete stärkere präventive Ausrichtung der Arbeitsmarktpolitik wird damit konsequent fortgesetzt.
Als Berufseinstiegsbegleitung gelten gemäß § 49 Abs. 2 SGB III Maßnahmen zur individuellen Begleitung und Unterstützung förderungsbedürftiger Jugendlicher durch Berufseinstiegsbegleiter. Die Unterstützung soll sich dabei insbesondere auf das Erreichen des Schulabschlusses, die Berufswahl, die Ausbildungsplatzsuche und die Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses beziehen.
Die Berufseinstiegsbegleitung soll bereits während des Besuchs der Vorabgangsklasse der allgemeinbildenden Schule beginnen, damit hinreichend Zeit besteht, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und der Jugendliche bereits bei frühzeitig zu treffenden Entscheidungen auf die Unterstützung der Berufseinstiegsbegleitung zurückgreifen kann.
Die Berufseinstiegsbegleitung ergänzt bestehende, oftmals ehrenamtliche Projekte mit gleicher oder ähnlicher Zielrichtung, wie zum Beispiel Ausbildungspatenschaftsprojekte, die von Verbänden, Vereinen, Kirchen, Gewerkschaften oder anderen Organisationen ins Leben gerufen wurden, sowie den im Nationalen Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs angesprochenen Einsatz von Mentoren aus der betrieblichen Praxis, die vor Ort in den Schulen tätig werden. Die Träger von Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung sind verpflichtet, mit diesen Dritten eng zusammenzuarbeiten.
Förderungsbedürftig sind gemäß § 49 Abs. 4 SGB III Jugendliche, die voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, den Schulabschluss der allgemeinbildenden Schule zu erreichen und den Übergang in eine berufliche Ausbildung zu bewältigen.