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Bekämpfung von Straftaten

Normen

§ 163 StPO

BKAG

Information

Neben der Aufgabe der Gefahrenabwehr hat die Polizei gemäß den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten.

Der Polizei kommt aber nicht nur die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, sondern auch die Aufgabe der Aufklärung von Straftaten und damit die repressive Aufgabe der Verfolgung bereits begangener Delikte zu. Der Zweig der Polizei, der diese repressive Bekämpfung von Straftaten vornimmt, wird Kriminalpolizei genannt. Deren Befugnisse ergeben sich nicht aus den Polizeigesetzen der Länder, sondern zumeist aus der StPO und dem Bundeskriminalamtsgesetz.

metis