Rechtswörterbuch

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Beihilfe im Strafrecht

 Normen 

§ 27 StGB

 Information 

Wegen Beihilfe zu einer Straftat wird bestraft, wer einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat vorsätzlich Hilfe geleistet hat. Eine Hilfeleistung liegt in jedem Tatbeitrag, der die Haupttat fördert oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt.

Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafandrohung für den Täter.

Der Tatbestand der Beihilfe ist noch nicht durch die bloße Anwesenheit am Tatort erfüllt. Erforderlich ist zusätzlich eine Billigung der Tat, die dem Täter gegenüber zum Ausdruck gebracht wird (Psychische Beihilfe).

 Siehe auch 

Anstiftung

BGH 22.09.2008 - 1 StR 323/08 (Beihilfe zur Steuerhinterziehung)

BGH 24.10.2001 - 3 StR 237/01 (Psychische Beihilfe)

Bartholme: Beihilfe zur Falschaussage durch Unterlassen, Juristische Arbeitsblätter - JA 1998, 204

Geppert: Die Beihilfe; Jura 1999, 266

Singer: Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Bankmitarbeiter; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2000, 4047

Wagner: Der Steuerberater in der Zwickmühle - Die Wahl zwischen Mandatsniederlegung oder Beihilfe zur Insolvenzverschleppung; Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht - ZInsO 2009, 449