Beibringungsgrundsatz
Nicht einheitlich gesetzlich geregelt.
Eine der Prozessmaximen.
Der Zivilprozess ist als Parteiprozess durch den Beibringungsgrundsatz gekennzeichnet, d.h. das Gericht muss bei der Entscheidungsfindung nur die von den Parteien in den Prozess eingebrachten Tatsachen berücksichtigen.
Der Beibringungsgrundsatz wird auch als Verhandlungsgrundsatz oder als Verhandlungsmaxime bezeichnet.
Das Gegenstück zum Beibringungsgrundsatz ist der Amtsermittlungsgrundsatz, auch Untersuchungsgrundsatz genannt, bei dem der Sachverhalt von dem Gericht aufgeklärt werden muss.
Die Parteien sind nach § 138 ZPO verpflichtet, ihre eingebrachten Tatsachen der Wahrheit entsprechend und vollständig vorzutragen. Prozessrechtliche Folgen eines Verstosses gegen die Wahrheitspflicht sind nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Der Gegner kann seinen einmal erklärten Rechtsmittelverzicht nicht bei Aufdeckung der Unwahrheit des Parteivorbringens zurücknehmen.
Strafrechtlich können die Voraussetzungen eines Prozessbetruges vorliegen.
Einmal in den Prozess eingebrachte Tatsachen können jederzeit widerrufen werden, sie gelten dann als nicht vorgebracht.
Daneben bestehen im Zivilprozess folgende Ausnahmen von dem grundsätzlichen Beibringungsgrundsatz:
Das Gericht hat auch im Zivilprozess eine Aufklärungspflicht.
Das Gericht kann eine Beweiserhebung (mit Ausnahme des Zeugenbeweises) auch ohne Antrag einer der Parteien anordnen. Dies ist u.a. geregelt in § 142 f ZPO.
In Ehesachen (§ 121) gilt der Untersuchungsgrundsatz.