Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund Haushaltsmittel
Haushaltsmittel sind ein in § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG geregelter Sachgrund zur Befristung eines Arbeitsverhältnisses.
Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, wenn
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind,
und er entsprechend beschäftigt wird.
In den Entscheidungen BAG 17.03.2010 - 7 AZR 843/08 und BAG 18.10.2006 - 7 AZR 419/05 hat das Bundesarbeitsgericht zu den Anforderungen an den Sachgrund der befristeten Haushaltsmittel Stellung genommen. Voraussetzungen einer wirksamen Befristung sind danach:
- a)
Eine zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel
- b)
für die Erledigung von zeitlich begrenzten oder vorübergehenden Tätigkeiten
sowie
- c)
der überwiegende Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der ausgebrachten Haushaltsmittel.
Erforderlichkeit der Zweckbestimmung:
Die Ausweisung von Haushaltsmitteln für die allgemein befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne eine besondere Zweckbestimmung erfüllt den Tatbestand des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nicht und stellt keinen sachlichen Grund dar.
Vorübergehende Dauer:
Die Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Wird der Arbeitnehmer tatsächlich nicht entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt, kann dies ein Indiz dafür sein, dass der Befristungsgrund nur vorgeschoben ist.
Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss aufgrund nachprüfbarer Tatsachen davon ausgehen konnte, dass bis zum Vertragsende Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung zur Verfügung standen und der Arbeitnehmer entsprechend der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung beschäftigt werden konnte (BAG 22.04.2009 - 7 AZR 743/07).
Rechtsgrundlage der Haushaltsmittel:
Die Frage, ob die Haushaltsmittel durch ein Gesetz, mindestens aber durch ein Parlament ausgebracht werden müssen oder ob es genügt, dass sie in einem nach dem öffentlichen Haushaltsrecht aufgestellten Haushaltsplan ausgewiesen sind, sodass nicht nur Bund, Länder und Gebietskörperschaften, sondern auch sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts diese Befristungsmöglichkeit in Anspruch nehmen können, hat das BAG dahin gehend entschieden, dass zumindest der Haushaltsplan der Bundesarbeitsagentur keine ausreichende Befristungsgrundlage darstellt. Im Weiteren haben die Richter den allgemeinen Grundsatz aufgestellt, dass "die Vorschrift nicht anzuwenden ist, wenn Arbeitgeber und Haushaltsplangeber personenidentisch sind und der Haushaltsplan nicht von einem davon unabhängigen, demokratisch legitimierten Parlament aufgestellt wird" (BAG 09.03.2011 - 7 AZR 47/10).
Hinweis:
Von der Befristung aufgrund von Haushaltsmitteln zu unterscheiden ist die Befristung zur Erfüllung einer Projektarbeit, d.h. eines vorübergehenden Bedarfs sowie die Befristung aufgrund einer Drittmittelfinanzierung (siehe insofern den Beitrag "Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund - einzelne Sachgründe".