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Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund Eigenart der Arbeitsleistung

 Normen 

§ 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG

 Information 

Allgemein:

Die Eigenart der Arbeitsleistung ist ein in § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG geregelter Sachgrund zur Befristung eines Arbeitsverhältnisses.

Anwendungsbereich:

Dabei ist im Gesetz kein Anwendungsbereich vorgegeben. Das BAG hat den Anwendungsbereich dieses Befristungsgrundes wie folgt eingegrenzt (BAG 01.06.2022 - 7 AZR 151/21):

  • "Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit und der Kunstfreiheit ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll (BT-Drs. 14/4374 S. 19)."

  • Aber: "Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung ist jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf diese Fallgruppen beschränkt, sondern kann auch in anderen Fällen zur Anwendung kommen (vgl. BAG 16.01.2018 - 7 AZR 312/16)":

    • "Allerdings ist nicht jegliche Eigenart der Arbeitsleistung geeignet, die Befristung oder auflösende Bedingung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen."

    • "Daher kann die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers, ergibt, statt eines unbefristeten nur einen befristeten oder auflösend bedingten Arbeitsvertrag abzuschließen."

    • "Diese besonderen Umstände müssen das Interesse des Arbeitnehmers an der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses überwiegen. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG erfordert daher eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen ist (BAG 17.06.2020 – 7 AZR 398/18)."

Bereich Kunst:

"Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nimmt keinen Beruf und keine Branche aus. Er rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsvertrags im Bereich der Kunst nur bei künstlerisch tätigem Personal, das nach der vertraglich geschuldeten Tätigkeit an der Umsetzung des künstlerischen Konzepts mitwirkt und dieses beeinflussen kann. Damit sind die Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können, konkret und genau bezeichnet" (BAG 30.08.2017 - 7 AZR 440/16).

Daneben ist eine Befristung wegen des durch die Kunstfreiheit geprägten Gestaltungsinteresses des Arbeitgebers möglich:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung von Bühnenarbeitsverhältnissen ist die Befristung von Arbeitsverträgen des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals sachlich gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber auf diese Weise die künstlerischen Vorstellungen des Intendanten mit dem von ihm dafür als geeignet angesehenen künstlerischen Bühnenpersonal verwirklichen und dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums Rechnung tragen kann (BAG 02.08.2017 - 7 AZR 601/15). Diese Grundsätze sind nicht auf Bühnenarbeitsverhältnisse beschränkt. Sie gelten entsprechend für Fernsehanstalten und erstrecken sich auch auf Produktionsgesellschaften (vgl. zur Rechtfertigung einer auflösenden Bedingung BAG 02.07.2003 - 7 AZR 612/02), soweit diese in einem arbeitsteiligen Produktionsprozess die zuvor von den Fernsehanstalten im Rahmen der Kunstfreiheit getroffenen Entscheidungen bei der Produktion von Fernsehserien umsetzen" (BAG 30.08.2017 - 7 AZR 440/16).

Bereich Rundfunk und Fernsehen:

Nach der Rechtsprechung (BAG 26.07.2006 - 7 AZR 495/05 ) ist eine derartige Eigenart der Arbeitsleistung insbesondere bei den Arbeitsverhältnissen der programmgestaltenden Mitarbeiter der Rundfunk- und Fernsehanstalten (siehe die Beiträge "Feste freie Mitarbeit" und "Rundfunkfreiheit") gegeben, da bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs des sachlichen Grundes i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit zu berücksichtigen ist. Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung liegt allerdings in diesem Fall nur vor, wenn die sich aus der Rundfunkfreiheit ergebenden Interessen des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers an einer Dauerbeschäftigung überwiegen.

Profisportler:

Auch die Beschäftigung von Fußballprofis rechtfertigt aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung eine Befristung (LAG Rheinland-Pfalz 17.02.2016 - 4 Sa 202/15).

Persönlicher Referent:

"Schon diese Tätigkeitsbezeichnung und die damit implizierte Aufgabenstellung setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der amtierenden Präsidentin voraus und zwar nicht beschränkt auf das Amt, sondern auch und gerade bezogen auf die beteiligten Personen” (LAG Berlin-Brandenburg 30.10.2018 - 7 Sa 711/18).

Führungsposition / Leitende Angestellte:

Die Übertragung einer Führungsposition rechtfertigt keine Befristung des Arbeitsvetrags aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung (BAG 01.06.2022 - 7 AZR 151/21).

 Siehe auch 

Befristetes Arbeitsverhältnis - Ältere Arbeitnehmer

Befristetes Arbeitsverhältnis - Form

Befristetes Arbeitsverhältnis - Hochschule

Befristetes Arbeitsverhältnis - Projektarbeit

Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund

Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund Haushaltsmittel

Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe

Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund Vorübergehender Bedarf

Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund Vertretung

Befristetes Arbeitsverhältnis - Zulässigkeit

Gleichbehandlungsgrundsatz

Kettenarbeitsverträge

Leitende Angestellte

Probearbeitsverhältnis

Bruns: BB-Rechtsprechungsreport zum arbeitsrechtlichen Befristungsrecht 2012/2013; Betriebs-Berater - BB 2013, 3125

Sievers: TzBfG - Kommentar zum Teilzeit- und Befristungsgesetz; 7. Auflage 202218