Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund
§§ 30 - 32 TVöD
§§ 30 - 32 TV-L
WissZeitVG
§ 6 PflegeZG
1 Allgemein
Das Vorliegen eines Sachgrundes ist eine der vier Möglichkeiten zur rechtswirksamen Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Dabei kommen folgende Sachgründe in Betracht:
Die im TzBfG genannten Sachgründe: In § 14 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 - 8 TzBfG sind einzelne sachliche Gründe aufgezählt:
- a)
- b)
Im Anschluss an eine Ausbildung oder Studium: Siehe insofern den Beitrag "Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund - einzelne Sachgründe"
- c)
- d)
- e)
Zur Erprobung: Siehe den Beitrag "Probearbeitsverhältnis"
- f)
- g)
- h)
Gerichtlicher Vergleich: Siehe insofern den Beitrag "Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund - einzelne Sachgründe"
In anderen Gesetzen ausdrücklich genannte Sachgründe:
- a)
Mutterschutz / Elternzeit (§ 21 BEEG):
Der befristete Vertrag mit der Vertretung kann auch schon vor der Elternzeit abgeschlossen werden, sofern die Arbeitnehmerin ihre Elternzeit angekündigt hat (BAG 09.09.2015 - 7 AZR 148/14)
- b)
Befristetes Arbeitsverhältnis - Hochschule (Befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - WissZeitVG)
- c)
Befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (§ 1 BefrArbVtrÄG)
- d)
Pflegezeit / Familienpflegezeit (§ 6 PflegeZG)
- e)
- f)
SGB II / SGB III bei staatlich geförderten Arbeitsverhältnissen
Bei den in § 14 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 - 8 TzBfG aufgeführten Sachgründen handelt es sich um eine beispielshafte Aufzählung, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt.
Sonstige, in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG nicht genannte Sachgründe können die Befristung eines Arbeitsvertrags auch rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind. Auch ein tariflich geregelter Sachgrund muss den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG genügen, da von dieser Vorschrift nach § 22 TzBfG auch durch Tarifvertrag nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf (BAG 16.01.2018 - 7 AZR 21/16; BAG 02.06.2010 - 7 AZR 136/09, BAG 09.12.2009 - 7 AZR 399/08).
Siehe zu von der Rechtsprechung anerkannten Gründen den Beitrag "Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund - einzelne Sachgründe".
2 Formen von Sachgründen
2.1 Allgemein
Eine Sachgrundbefristung ist in den folgenden Formen möglich:
Zeitbefristung:
Beispiel:
Die Arbeitnehmerin A wird während der Spargelernte beschäftigt vom 15. April bis zum 24. Juni.
Zweckbefristung:
Eine Zweckbefristung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt, sondern bei Eintritt eines künftigen Ereignisses enden soll.
Beispiel:
Das Beschäftigungsverhältnis endet bei Dienstaufnahme der Schulsekretärin/Bürokraft nach Elternzeit.
Davon zu unterscheiden ist die Befristung unter einer auflösenden Bedingung:
Beispiel:
§ 33 TVöD: Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.
Zweckbefristung und auflösende Bedingung unterscheiden sich in der Frage der Gewissheit des Eintritts des künftigen Ereignisses. Im Fall einer Zweckbefristung betrachten die Vertragsparteien den Eintritt des künftigen Ereignisses als feststehend und nur den Zeitpunkt des Eintritts als ungewiss. Bei einer auflösenden Bedingung ist demgegenüber schon ungewiss, ob das künftige Ereignis, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, überhaupt eintreten wird.
Worauf sich die Vertragsparteien geeinigt haben, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln.
2.2 Doppelbefristung: Kombination von Zweckbefristung und Zeitbefristung
Die Rechtsprechung hat eine Kombination von auflösender Bedingung oder Zweckbefristung mit einer Zeitbefristung für grundsätzlich zulässig erachtet (so u.a. BAG 22.04.2009 - 7 AZR 768/07). Die Wirksamkeit der auflösenden Bedingung und der zeitlichen Höchstbefristung sind rechtlich getrennt zu beurteilen.
In der Praxis wird oftmals eine derartige Doppelbefristung vereinbart:
Beispiel:
Frau XX wird ab 01. Mai 2018 befristet als vollbeschäftigte Arbeitnehmerin eingestellt. Das Arbeitsverhältnis dient der Vertretung der im Mutterschutz und anschließend in der Elternzeit befindlichen Frau YY und endet mit einer Frist von zwei Wochen, nachdem der Arbeitgeber Frau XX die Rückkehr von Frau YY angekündigt hat, spätestens jedoch am ....
In diesem Fall hat die Unwirksamkeit der Zweckbefristung keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Zeitbefristung (BAG 14.06.2017 - 7 AZR 608/15).
3 Befristungsdauer
Die Befristungsdauer unterliegt bei Vorliegen eines Sachgrunds keiner Kontrolle (BAG 20.02.2008 - 7 AZR 950/06): Siehe insofern auch den Beitrag "Kettenarbeitsverträge".
4 Rechtsmissbrauch
Zu den Folgen der rechtsmissbräuchlichen Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses siehe den Beitrag "Befristetes Arbeitsverhältnis".