Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Beamte - Altersteilzeit für Beamte

 Normen 

§ 93 BBG

§ 6 Abs. 2 BBesG

 Information 

1. Einführung

Rechtsgrundlagen der Altersteilzeit für Beamte sind § 93 BBG und Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (ATZV) und die entsprechenden Regelungen in den Landesbeamtengesetzen.

Aber: Nicht in jedem Bundesland besteht eine Regelung. So ist z.B. die Altersteilzeit in Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen ausgelaufen.

2. Altersteilzeit für Bundesbeamte

2.1 Beginn der Altersteilzeit vor dem 01.01.2010

Die Altersteilzeit nach § 93 Abs. 1 und 2 BBG wird nur noch gewährt, wenn sie vor dem 1. Januar 2010 begonnen hat.

Es bestanden dabei gemäß § 93 Abs. 1 BBG folgende Altersgrenzen:

  • Grundsätzlich bestand eine Altersgrenze von 60. Jahren .

  • Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung konnte die Altersteilzeit ab dem 55. Lebensjahr beantragt werden.

  • Zudem konnte die Altersteilzeit ab dem 55. Lebensjahr ausnahmsweise bewilligt werden, wenn der Beamte in einem besonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt war.

2.2 Beginn der Altersteilzeit vor dem 01.01.2017

Altersteilzeit kann weiterhin gewährt werden bei Vorliegen der in § 93 Abs. 3 bis 5 BBG genannten Voraussetzungen.

Es bestehen folgende Varianten:

  1. a)

    Die Altersteilzeit kann bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gewährt werden (§ 93 Abs. 3 BBG):

    • Der Beamte hat das 60. Lebensjahr vollendet.

    • Er war in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt.

    • Die Altersteilzeit beginnt vor dem 1. Januar 2017.

    • Der Beamte ist in einem festgelegten Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich beschäftigt.

    • Es stehen keine dienstlichen Belange entgegen.

  2. b)

    Die Altersteilzeit muss gewährt werden (§ 93 Abs. 4 BBG):

    • Der Beamte hat das 60. Lebensjahr vollendet.

    • Er war in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt.

    • Die Altersteilzeit beginnt vor dem 1. Januar 2017.

    • Die Quote von sich in der Altersteilzeit befindenden Beamten in Höhe von 2,5 % der Beamten der obersten Dienstbehörden einschließlich ihrer Geschäftsbereiche ist nicht erfüllt.

    • Es stehen keine dienstlichen Belange entgegen.

    Andere Kriterien, wie Laufbahngruppe oder Schwerbehinderung, bleiben unberücksichtigt.

    Eine Ablehnung kann insbesondere in der Belastung des Bundeshaushalts begründet sein, weil der Dienstposten bei Ausscheiden des Altersteilzeitbeschäftigten aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht nachbesetzt werden kann, er aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss.

Die Einzelheiten, insbesondere die Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereich sowie die Vorgaben zur Ermittlung der Quote sind in der Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV) geregelt.

Der Antrag kann gemäß § 3 BATZV frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen und spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit schriftlich, aber auch per Fax oder E-Mail, gestellt werden.

Die Arbeitszeit kann gleichmäßig über den gesamten Zeitraum (Teilzeitmodell) oder ungleichmäßig in Arbeits- und Freistellungsphase (Blockmodell) verteilt werden. Wird in der ersten Phase voll gearbeitet, entfällt in der Freistellungsphase die Dienstleistungspflicht. Andere Blockbildungen sind ebenfalls möglich. Für zuvor Teilzeitbeschäftigte ist Altersteilzeit nur im Blockmodell möglich. Das Teilzeitmodell ist bei diesem Personenkreis gesetzlich nicht vorgesehen, da es zu einer unterhälftigen Arbeitszeit führen würde.

Die Besoldung während der Altersteilzeit besteht aus den folgenden Teilen:

  • Der Teilzeitbesoldung für die ermäßigte Arbeitszeit

    und

  • einem steuerfreien Zuschlag in Höhe von 20 % der Dienstbezüge, die dem Beamten entsprechend der reduzierten Arbeitszeit während der Altersteilzeit (§ 6 Abs. 3 und 4 BBesG) zustehen.

    Dienstbezüge im genannten Sinne sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen.

    Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung unterliegen, bleiben unberücksichtigt. Dies kann u.a. den Familienzuschlag der Stufe 2 betreffen.

    Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen (z.B. für Mehrarbeit) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt.

Der Altersteilzeitzuschlag ist gemäß § 3 Nummer 28EStG steuerfrei, unterliegt aber nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG dem Progressionsvorbehalt. Damit kann der Zuschlag den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöhen, was im Einzelfall eine Nachzahlungsverpflichtung auslösen kann.

 Siehe auch 

Altersteilzeit

Beamte

BVerwG 29.04.2004 2 C 21/03 (Ermessensentscheidung über Altersteilzeit)

OVG Rheinland-Pfalz 09.07.2010 - 2 A 10434/10 (Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied in der Freistellungsphase)