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Bauordnungsverfügung

Normen

Baden-Württemberg: §§ 64 ff. LBO, BW
Bayern: §§ 81 ff. BayBO
Berlin: § 58 BauO Bln
Brandenburg: §§ 73 ff. BbgBO
Bremen: §§ 81 ff. BremLBO
Hamburg: §§ 75 ff. HBauO
Hessen: §§ 80 ff. HBO,HE
Mecklenburg-Vorpommern: §§ 79 ff. LBauO M-V
Niedersachsen: § 79 NBauO
Nordrhein-Westfalen: § 58 BauO NRW 2018
Rheinland-Pfalz: §§ 80 ff. LBauO,RP
Saarland: § 81 f. LBO,SL
Sachsen: § 79 f. SächsBO
Sachsen-Anhalt: §§ 78 ff. BauO LSA
Schleswig-Holstein: §§ 85 ff. LBO,SH
Thüringen: § 76 f. ThürBO

Information

Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden ist die Überwachung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften sowie der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen. Dazu sind sie nach dem jeweiligen Landesrecht befugt, zur Wahrnehmung dieser Aufgabe, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind:

Verstößt eine bauliche Anlage gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, kann die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde je nach Art und Schwere des Verstoßes die im Folgenden aufgeführten Bauordnungsverfügungen erlassen:

Lediglich in Nordrhein-Westfalen sind die Bauordnungsverfügungen nicht spezialgesetzlich geregelt, Grundlage ist hier das allgemeine, in § 58 BauO NRW 2018 normierte Eingriffsrecht.

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