Auszubildende - Interessenvertretung
Die Interessenvertretung ist eine kollektivrechtliche Interessenvertretung von Auszubildenden. Sie ist von der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu unterscheiden. Beide Vertretungen können aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen nicht gemeinsam in einem Betrieb bestehen.
Rechtsgrundlage der Interessenvertretung ist § 51 BBiG.
Der Anwendungsbereich der Interessenvertretung erstreckt sich auf folgende Auszubildende:
Auszubildende, deren praktische Berufsbildung in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG) mit in der Regel mindestens 5 Auszubildenden stattfindet
Hinweis:
Das Bundesarbeitsgericht hat den Begriff der "sonstigen Berufsbildungseinrichtung" wie folgt ausgelegt (BAG 13.06.2007 - 7 ABR 44/06): "§ 2 Abs. 1 BBiG geht von einer grundsätzlichen Trennung der Lernorte aus, in denen Berufsbildung durchgeführt wird, schließt aber die gleichzeitige Durchführung der betrieblichen und außerbetrieblichen Berufsbildung in einer Einrichtung nicht aus. Der Wortlaut des § 51 BBiG steht daher einer Auslegung nicht entgegen, wonach mit der Verweisung auf die sonstige Berufsbildungseinrichtung lediglich der Durchführungsweg der Berufsbildung bezeichnet wird. Für die auf den Durchführungsweg der Berufsbildung abstellende Auslegung in § 51 Abs. 1 BBiG spricht der gesetzgeberische Wille, den nicht im Rahmen des Betriebszwecks beschäftigten Auszubildenden eine Repräsentation durch eine betriebliche Interessenvertretung zu ermöglichen. (...) Sinn und Zweck des § 51 BBiG sowie die Regelungssystematik des BBiG und des BetrVG sprechen gegen eine auf den überwiegenden Betriebszweck des Lernorts der Berufsbildung abstellenden Betrachtungsweise."
und
denen die Wahlberechtigung fehlt
zum Betriebsrat nach § 7 BetrVG,
zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 60 BetrVG oder
zur Mitwirkungsvertretung nach § 52 SGB IX.
Diese Interessenvertretung ist gemäß § 10 ArbGG auch im Arbeitsgerichtsprozess parteifähig.
Cramer/Dietl u.a.: Ausbilder-Handbuch; Loseblattwerk